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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

› Das Ordnungsamt, Fachbereich Gewerbeangelegenheiten, des Bezirksamtes

Steglitz-Zehlendorf von Berlin ordnet die Schließung eines Gewerbebetriebes

wegen Unzuverlässigkeit an. Für die Schließung selbst ist die Vollstreckungsbehörde,

also das Bezirksamt, zuständig. Sie kann diese im Wege des

Verwaltungszwanges nach den §§ 6 ff VwVG durchsetzen.

13.7 Mitwirkung der Polizei

Die Polizei vollstreckt die von ihr erlassenen Verwaltungsakte selbst. Sie leistet

darüber hinaus auf Verlangen der Vollzugsbehörde im Rahmen der Amtshilfe Vollzugshilfe

nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwVG im Land Berlin i.V.m. § 52 Abs. 1 ASOG,

wenn unmittelbarer Zwang gegen Personen anzuwenden ist. Die Vollzugshilfe ist

dann notwendig, wenn der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem

Zwang der Vollzugsbehörde Widerstand leisten wird bzw. leistet. Dieser

Widerstand kann mit Gewalt gebrochen werden.

Vollzugshilfe

Verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme bleibt dabei

stets die Vollstreckungsbehörde. Verstößt die Polizei bei ihrer Hilfeleistung gegen

gesetzliche Vorschriften, zum Beispiel nimmt sie Jemanden ohne Rechtsgrund in

Gewahrsam, ist sie für ihre Handlungsweise (Durchführung der Amtshilfe) selbst

verantwortlich (§ 7 VwVfG).

Die Vollzugshilfe durch die Berliner Polizei mittels unmittelbarem Zwang gegen

Personen ist in §§ 52 ASOG und im Gesetz über die Anwendung des unmittelbaren

Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des

Landes Berlin (UZwG Bln) geregelt.

Beispiel:

Wird die Anordnung der Vollzugsbehörde, den Gewerbebetrieb zu schließen,

nicht befolgt, kann der Vollzugsbeamte des Landes Berlin, hier des Bezirksamtes,

die Schließung der Betriebsräume vornehmen. Sollte er dazu technisch

nicht in der Lage sein, bittet er die Polizei um (technische) Amtshilfe, die keine

Kosten- oder Auslagenerstattung nach sich zieht (§ 8 Abs. 1 VwVfG). Dazu

wird im Allgemeinen der Eingang zu dem Betrieb verriegelt und versiegelt. Ist

mit dem Widerstand des Pflichtigen zu rechnen, hat die Vollstreckungsbehörde

nach §§ 15 Abs. 2 VwVG i.V.m. 52 ff ASOG die Möglichkeit, sich an die Polizei

zu wenden, um den Widerstand notfalls gewaltsam brechen zu lassen. Die Polizei

leistet hierzu Vollzugshilfe (§ 52 Abs. 1 ASOG).

13.8 Vollstreckung von Geldforderungen

Voraussetzung für die Vollstreckung von Geldforderungen ist der Leistungsbescheid.

Die Vollstreckung von Leistungsbescheiden erfolgt regelmäßig durch

Pfändung und Versteigerung von gepfändeten, beweglichen oder unbeweglichen

Sachen. Der Versteigerungserlös dient zur Begleichung der geschuldeten

Geldleistung und der durch die Vollstreckung entstandenen Kosten.

Sachpfändung

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