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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

13.6 Vollstreckungsbehörden

Leistungsbescheid

Soll ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert

wird – ein sog. Leistungsbescheid (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a) VwVG) – im Land

Berlin vollstreckt werden, sind im Wege der Amtshilfe die Finanzämter zuständig

(§§ 4 und 5 VwVG).

Sonstige Verwaltungsakte, mit denen die Herausgabe einer Sache, die Vornahme

einer sonstigen Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert

werden (§ 6 Abs. 1 VwVG) sind von der Ausgangsbehörde zu vollstrecken, die

den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 7 Abs. 1 VwVG).

Vollstreckungsmöglichkeiten

Beispiele:

› Das Land Berlin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen setzt

mittels Gebührenbescheid die Gebühr für ein baurechtliches Gutachten auf

500 € fest. Dieser Leistungsbescheid wird im Falle, dass der Adressat die erhobene

Gebühr nicht entrichtet, im Wege der Amtshilfe von dem zuständigen

Finanzamt nach den §§ 1 bis 5 VwVG vollstreckt.

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