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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Beispiele für Vollstreckbarkeit:

› Ein Gebäude, das in den 70er Jahren errichtet wurde, soll zu einem Kongresszentrum

umgebaut werden. Vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz

und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) ergeht die Anweisung

an den Bauunternehmer, dass auf der Baustelle Vorkehrungen gegen das

Freisetzen und das Inhalieren von Asbeststaub getroffen werden müssen. Das

Landesamt kann den Verwaltungsakt – ohne weitere Anordnung – erst vollstrecken,

wenn er nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten

werden kann.

› Mit den notwendigen Sicherungsmaßnahmen, die erhebliche Zusatzkosten

verursachen, kann der Bauherr also noch mindestens einen Monat lang warten

(§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO). Denn bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist

ist mit Vollstreckungsmaßnahmen der Behörde nicht zu rechnen.

› Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt wurde, könnte die Sicherung

gegen Asbeststaub sogar ein Jahr lang hinausgezögert werden (§§ 70 Abs.

2, 58 VwGO).

› Der Bauunternehmer legt als förmlichen Rechtsbehelf Widerspruch nach

§§ 68 ff VwGO gegen die Anordnung ein, mit der Begründung, es wäre im

Bauwerk kein Asbest vorhanden, und es würde lediglich harmloser Staub in

geringen Mengen emittiert.

› Wenn er gegen den Widerspruchsbescheid der Widerspruchsbehörde Anfechtungsklage

gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhebt und sich dann durch die Instanzen

klagt, dauert die aufschiebende Wirkung so lange an, bis ein rechtskräftiges

Urteil vorliegt (§ 80 Abs. 1 VwGO). Das ist in der Regel erst nach

mehreren Jahren der Fall, das heißt erst nach Abschluss der Sanierungs- und

Umbaumaßnahmen.

› Wegen der möglichen Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit und die

Bauarbeiter ordnet das LAGetSi deshalb zusätzlich die sofortige Vollziehung

des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Es begründet in der

Anordnung das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung

(§ 80 Abs. 3 VwGO). Damit kann die Ausgangsverfügung sofort durchgesetzt

werden. Der Bauherr hat, wenn er dem Verwaltungsakt nicht sofort Beachtung

schenkt, umgehend mit Vollstreckungsmaßnahmen der Behörde zu rechnen.

› Er kann bei der Behörde, bzw. der Widerspruchsbehörde die Aussetzung

der Vollziehung beantragen (§ 80 Abs. 4 VwGO). Diesem Ersuchen werden

die Behörden jedoch nicht nachkommen, weil keine ernstlichen Zweifel an der

Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.

› Auf Antrag des Bauherrn kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende

Wirkung der Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) wieder herstellen

(§ 80 Abs. 5 VwGO).

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