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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Beispiele:

› Die Gebühr für die Erstellung eines Führungszeugnisses wird mittels Gebührenbescheid

festgesetzt. Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar, ein Widerspruch

dagegen hätte keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

› Polizeiobermeister (POM) Fritz hält im Rahmen einer Verkehrskontrolle das

Fahrzeug von Frau Schneidewind an. Der Widerspruch gegen die Anordnung

entfaltet keine aufschiebende Wirkung, da es sich um eine unaufschiebbare

Maßnahme eines Polizeivollzugsbeamten handelt. Die Kraftfahrerin Frau

Schneidewind darf trotz ihres heftigen Widerspruches nicht eigenmächtig weiterfahren

(§ 6 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

› Herr Kalmowski ist von der Verkehrspolizei mit 1,9 Promille Alkohol im Blut

am Steuer seines Fahrzeuges bei einem illegalen Autorennen auf öffentlichem

Straßenland angetroffen worden. Die Fahrerlaubnis des Verkehrsrowdys Kalmowski

wird auf der Stelle widerrufen und die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes

– wegen der Dringlichkeit der Maßnahme – im besonderen

öffentlichen Interesse, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Verwaltungsakt

ist sofort vollstreckbar. Herrn Kalmowski wird von der Polizei noch vor

Ort der Führerschein abgenommen.

Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten

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