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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Beispiele:

› Eine Hundehalterin erhält nach dem Hundegesetz die notwendige Erlaubnis

zur Haltung eines sogenannten »Kampfhundes«. Weil der Verwaltungsakt

nichts vom Adressaten fordert, ist er auch nicht vollstreckungsfähig.

› Die Konzession nach dem Hundegesetz ist mit einer Gebührenfestsetzung

verbunden. Danach wurde für deren Erteilung eine Gebühr von 150 € festgesetzt.

Die Verwaltungsgebühr ist eine Geldforderung gegenüber dem Hundehalter,

die nach den §§ 1 bis 5 VwVG vollstreckt werden kann.

13.5 Vollstreckbarkeit

Verwaltungsakte können nur vollstreckt werden (§ 6 Abs. 1 VwVG), wenn:

1. sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf

angefochten werden können (Unanfechtbarkeit).

Das ist im Einzelnen der Fall, wenn

› der Verwaltungsakt Bestandskraft erlangt hat,

› der Widerspruchsbescheid bestandskräftig ist,

› das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtskräftig ist,

› der Rechtsweg zu den Gerichten erschöpft ist.

oder

2. der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Das ist der Fall,

› bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben

und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),

› bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen

der Polizeivollzugsbeamten (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO),

› in anderen Fällen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz

der Wegfall der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist

(§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO),

› wenn die sofortige Vollziehung nach

§ 80 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m Abs. 3 VwGO angeordnet ist.

Bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 VwVG ist dem Gesetzgeber ein sogenanntes

»Redaktionsversehen« unterlaufen. Anstelle des Begriffes »sofortiger Vollzug«

ist hier tatsächlich die »sofortige Vollziehung« nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

gemeint. Unter dem »sofortigen Vollzug« wird vollstreckungsrechtlich etwas anderes

verstanden, nämlich dass Verwaltungszwang auch ohne vorausgehenden

Verwaltungsakt angewandt werden kann (vgl. § 6 Abs. 2 VwVG).

Redaktionsversehen

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