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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Zwangsgeld bis zu

50.000 € in Berlin

Für die Behörden Berlins sind nach § 8 Abs. 1 VwVfG Bln das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

des Bundes und das UZwG Bln Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung

von Verwaltungsakten, mit einzelnen Abweichungen; so beträgt die Höhe

des nach § 11 Abs. 3 VwVG zu verhängenden Zwangsgeldes bis zu 50.000 €.

13.2 Vollstreckungsmöglichkeiten

Bei der Vollstreckung wird unterschieden zwischen der Vollstreckung wegen Geldforderungen

und dem Erzwingen von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen.

Die öffentlich-rechtliche Vollstreckung

13.3 Voraussetzungen für die Vollstreckung

Bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten unterscheidet man in:

› Vollstreckungsfähigkeit des Verwaltungsaktes,

› Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes,

› Vollstreckungsbehörde,

› Vollstreckungsmittel (Zwangsmittel).

13.4 Vollstreckungsfähigkeit des Verwaltungsaktes

Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass der zu Grunde liegende Verwaltungsakt

vollstreckungsfähig ist. Vollstreckt werden können nur Verwaltungsakte,

die vom Adressaten ein bestimmtes Verhalten fordern.

Wirksamkeit

Der zu vollstreckende Verwaltungsakt muss dem Beteiligten bekannt gegeben

worden sein (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Er muss dadurch Wirksamkeit entfaltet haben.

Ein nichtiger Verwaltungsakt darf, weil er nach § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam ist,

nicht vollstreckt werden.

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