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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

13. Das Vollstreckungsverfahren

DER / DIE LERNENDE SOLL

43. die Voraussetzungen und den Ablauf der Vollstreckung

von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen erklären können,

44. die Voraussetzungen und den Ablauf der Vollstreckung

zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und

Unterlassungen kennen lernen,

45. die Zwangsmittel kennen,

46. das Ermessen in Bezug auf die Auswahl

der Zwangsmittel ausüben können,

47. den Begriff des sofortigen Vollzuges in Abgrenzung zum

Begriff der Anordnung der sofortigen Vollziehung erklären können.

13.1 Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung

Die Verwaltung kann dem Bürger gegenüber verbindliche Anordnungen treffen.

Um diese Anordnungen durchsetzen zu können, eröffnet ihr das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

die gesetzliche Möglichkeit, auch zwangsweise gegen den Adressaten

eines Verwaltungsaktes vorzugehen. Durch die potentielle Anwendung

gesetzlich zugelassener Zwangsmittel kann den Ge- bzw. Verboten der Behörde

der notwendige Nachdruck verliehen werden.

Der von der Verwaltung erlassene Verwaltungsakt kann von der Behörde selbst

vollstreckt werden. Mit anderen Worten, sie kann ihn unter Anwendung von

Zwangsmitteln durchsetzen. Den dazu notwendigen Vollstreckungstitel hat sich

die Behörde mit dem vollstreckbaren Verwaltungsakt (Ausgangsbescheid) selbst

geschaffen.

Nach § 53 Abs. 2 VwVfG ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt einem rechtskräftigen

Urteil der Zivilgerichte gleichzusetzen. Es bedarf deshalb, anders als im

Zivilrecht, keines zivil- bzw. verwaltungsgerichtlichen Urteils für die Vollstreckung.

Der Verwaltungsakt ist gleichzeitig ein Vollstreckungstitel. Dies wird als Titelfunktion

des Verwaltungsaktes bezeichnet.

Die Verwaltungsvollstreckung der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren

juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der rechtsfähigen Körperschaften

und Anstalten bestimmt sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

(VwVG).

Verwaltungszwang

vollstreckbarer Titel

Rechtsgrundlagen

in der Bundesverwaltung

Für die Vollstreckung durch Landesbehörden gelten eigene Vollstreckungsgesetze,

die in den einzelnen Bundesländern mal mehr und mal weniger vom Wortlaut

des VwVG abweichen.

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