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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

12.3.3 Die Rechtskraft von Urteilen

Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der notwendigen Unabhängigkeit der

Rechtspflege ausgestattet ist, entfalten verwaltungsgerichtliche Urteile materielle

Rechtskraft. Rechtskräftige Urteile sind, den rechtlich bestimmten Streitgegenstand

umfassend, bindend für die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 121

VwGO, § 141 SGG).

ZUSAMMENFASSUNG

1. Unter förmlichen Rechtsbehelfen versteht

man Widerspruch und Klagen.

2. Die Klagen werden unterteilt in

› Gestaltungsklagen

› Leistungsklagen

› Feststellungsklagen

3. Die Anfechtungsklage zählt zur Gestaltungsklage.

Sie ist auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtet.

4. Zu den Leistungsklagen gehören die allgemeine

Leistungsklage und die Verpflichtungsklage.

5. Mit der allgemeinen Leistungsklage soll die Behörde zu einem

bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen veranlasst werden.

6. Mit der Verpflichtungsklage wird die Verurteilung zum Erlass

eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt.

7. Die Feststellungsklage dient zur Feststellung,

› dass ein Rechtsverhältnis besteht

› dass ein Rechtsverhältnis nicht besteht oder

› dass ein Verwaltungsakt nichtig ist

8.

Ein Sonderfall der Feststellungsklage ist die Fortsetzungsfeststellungsklage.

Sie kommt dann zum Zuge, wenn der streitige Verwaltungsakt sich nach

Erhebung der Anfechtungsklage, jedoch noch bevor ein gerichtliches Urteil

vorliegt, erledigt hat.

9.

Bei der Normenkontrollklage entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen, die

nach dem Baugesetzbuch oder dem Städtebauförderungsgesetz ergangen

sind. Durch Landesrecht kann dem BVerwG auch die Entscheidung über

die Gültigkeit von im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften

übertragen werden (§ 47 Abs. 1 VwGO)

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