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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Die Berufung ist, wenn Sie vom Verwaltungsgericht in den Fällen des § 124 Abs. 2

VwGO zugelassen wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses

über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist,

soweit sie nicht bereits beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde, bei dem OVG

einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden

Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an diesem

Erfordernis, ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 VwGO).

Begründung

12.3.1.2 Revision

Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision

zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu, sofern sie vom OVG aus den Gründen

des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO zugelassen worden ist. Das BVerwG ist

an die Zulassung gebunden. Ist die Revision nicht zugelassen worden, kann die

Entscheidung mit der Beschwerde beim BVerwG angefochten werden (§ 133 Abs.

1 VwGO). Diese hemmt die Rechtskraft des Urteils.

Liegen besondere Gründe aus § 134 VwGO vor, ist gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts

die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht möglich, ohne

dass das Oberverwaltungsgericht angerufen werden muss. Die Sprungrevision

muss vom VG zugelassen worden sein und Kläger und Beklagter müssen zugestimmt

haben (§ 134 Abs. 1 VwGO).

Gründe aus

§ 132 Abs. 2 VwGO

Beschwerde

Sprungrevision

Ebenso ist die Sprungrevision möglich, wenn ein Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen

hat.

Das BVerwG prüft das angefochtene Urteil generell (nur) anhand des geltenden

Bundesrechts (vgl. § 138 VwGO).

Prüfung am

Bundesrecht

12.3.1.3 Beschwerde

Gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die nicht Urteile sind, steht den

Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Für die Verfahren

vor dem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht, wie auch

für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde, besteht Vertretungszwang. Danach

muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt

oder einen Rechtslehrer einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten

vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden

können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt

sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 VwGO).

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