Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
Die Berufung ist, wenn Sie vom Verwaltungsgericht in den Fällen des § 124 Abs. 2
VwGO zugelassen wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses
über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist,
soweit sie nicht bereits beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde, bei dem OVG
einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden
Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an diesem
Erfordernis, ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 VwGO).
Begründung
12.3.1.2 Revision
Gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision
zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu, sofern sie vom OVG aus den Gründen
des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO zugelassen worden ist. Das BVerwG ist
an die Zulassung gebunden. Ist die Revision nicht zugelassen worden, kann die
Entscheidung mit der Beschwerde beim BVerwG angefochten werden (§ 133 Abs.
1 VwGO). Diese hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Liegen besondere Gründe aus § 134 VwGO vor, ist gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts
die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht möglich, ohne
dass das Oberverwaltungsgericht angerufen werden muss. Die Sprungrevision
muss vom VG zugelassen worden sein und Kläger und Beklagter müssen zugestimmt
haben (§ 134 Abs. 1 VwGO).
Gründe aus
§ 132 Abs. 2 VwGO
Beschwerde
Sprungrevision
Ebenso ist die Sprungrevision möglich, wenn ein Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen
hat.
Das BVerwG prüft das angefochtene Urteil generell (nur) anhand des geltenden
Bundesrechts (vgl. § 138 VwGO).
Prüfung am
Bundesrecht
12.3.1.3 Beschwerde
Gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die nicht Urteile sind, steht den
Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Für die Verfahren
vor dem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht, wie auch
für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde, besteht Vertretungszwang. Danach
muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten
vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 VwGO).
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