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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Einteilung der Rechtsmittel

12.3.1.1 Berufung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung

einzulegen, und zwar nur dann, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht

zugelassen wird.

Berufungsgründe

Die Berufung ist nur zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO), wenn:

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil des VG von einer Entscheidung des OVG,

des BVerwG, des gemeinsamen Senats der obersten

Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts

abweicht und auf dieser Abweichung beruht,

5. die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel

beruht und dieser geltend gemacht wird, wenn das Berufungsgericht

hierüber entscheiden kann.

Bindung des OVG

Antrag

Ist die Berufung bereits zugelassen, ist das OVG an die Zulassung gebunden.

Hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen, ist

die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils

beim VG zu beantragen. Dadurch wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt. Über

diesen Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Lässt es

die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.

Einer besonderen Einlegung der Berufung bedarf es in diesem Fall nicht (§ 124a

Abs. 2 VwGO).

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