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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

12.2.3.1.7 Normenkontrollklage

Dem Oberverwaltungsgericht wird durch § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Gesetzgeber

die Kompetenz eingeräumt, auf Antrag jeder Person oder einer Behörde

über die Gültigkeit von Satzungen, die nach dem Baugesetzbuch ergangen sind,

sowie über Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 246 Abs. 2 BauGB erlassen

worden sind zu entscheiden.

Entscheidung über

Rechtsvorschriften

Sofern Landesrecht dies bestimmt, entscheidet das OVG auch über im Range

unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften bezüglich der Vereinbarkeit

mit Landesrecht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Entsprechende Regelungen sind in den

Ausführungsbestimmungen der meisten Länder zur VwGO enthalten. Es entscheidet

nur dann, wenn diese Prüfung nicht dem jeweiligen Landesverfassungsgericht

obliegt.

Beispiel:

Durch Rechtsverordnung wird die mindestzulässige Fläche der Küche einer

Gaststätte festgelegt. Eine Gastwirtin hält diese Bestimmung wegen Verstoßes

gegen höheres Recht für rechtswidrig und klagt vor dem OVG auf Überprüfung

der Norm. Die Klage ist gegen die Körperschaft zu richten, die die Rechtsverordnung

erlassen hat. Zur Verhinderung einer Popularklage ist dies jedoch nur

dann zulässig, wenn die Klägerin durch Anwendung der streitigen Rechtsverordnung

gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einen Nachteil erlitten hat bzw. in

absehbarer Zeit erleiden wird.

12.2.3.2 Die Übermittlung elektronischer Dokumente

E-Mail

EGVP

Auf Grundlage des § 55a VwGO kann grundsätzlich – wenn die Schriftform vorgesehen

ist – auch ein elektronisches Dokument (E-Mail) mit einer qualifizierten

Signatur (Digitale Unterschrift) nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz an das zuständige

Verwaltungsgericht übermittelt werden. Das Dokument gilt als eingereicht, sobald

es von der dortigen Empfangseinrichtung aufgezeichnet wurde. Durch Verordnung

der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr wurde diese Verfahrensart

für das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Bei den Berliner Gerichten und einzelnen Bundesgerichten sind »Elektronische

Gerichts- und Verwaltungspostfächer« (EGVP) eingerichtet worden. Um diese zu

erreichen ist eine spezielle Software erforderlich, die auch vom Bundesverwaltungsgericht

genutzt wird. Durch sie ist eine sichere und verschlüsselte Kommunikation

rund um die Uhr mit dem jeweiligen Gericht möglich.

Vorteile des EGVP-Verfahrens:

› 24 Stunden-Zugang

› verschlüsselte Kommunikation

› sofortige und signierte Eingangsbestätigung

› elektronische Weiterverarbeitung

› Möglichkeit der Führung einer elektronischen Akte

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