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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

An der Feststellung der Rechtswidrigkeit muss der Kläger ein berechtigtes Interesse

haben. Es kann sich hierbei um ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles

Interesse handeln. Insbesondere, wenn Schadensersatzansprüche gegeben sind

(zum Beispiel bei Verletzung einer Amtspflicht) oder, wenn die Gefahr besteht,

dass die Behörde wiederholt vermeintlich rechtswidrig tätig wird, besteht ein berechtigtes

Interesse. Es besteht auch dann für den Betroffenen, wenn er durch den

Verwaltungsakt diskriminiert wurde und er ein Interesse an Rehabilitierung hat.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Rechtsschutz) ergibt sich, dass § 113 Abs. 1 S. 4

VwGO auch für einen Verwaltungsakt bzw. Antrag auf den Erlass eines Verwaltungsaktes,

die sich vor Erhebung der Anfechtungsklage erledigt haben, analog

anzuwenden ist. Anderenfalls bestünde für den Betroffenen keine Möglichkeit,

subjektive Rechte durchzusetzen.

Erledigung vor

Erhebung der

Anfechtungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in den folgenden drei Fällen zulässig:

1. Der Verwaltungsakt hat sich vor Erhebung der

Anfechtungsklage erledigt (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).

Beispiel:

Der Grundstückseigentümer wird aufgefordert, eine ohne Baugenehmigung

errichtete bauliche Anlage zu beseitigen. Als er Widerspruch erhebt, stellt die

Behörde fest, dass das Bauwerk Passanten gefährdet und lässt es von einem

Abbruchunternehmen beseitigen.

2. Der Verwaltungsakt hat sich nach Erhebung der

Anfechtungsklage erledigt (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).

Beispiel:

Die bauliche Anlage wird nicht während des Widerspruchsverfahrens, sondern

während des anhängigen Gerichtsverfahrens von der Behörde beseitigt.

3. Der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes hat sich

erledigt, bevor Verpflichtungsklage erhoben werden konnte

(analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).

Beispiel:

Eine Gewerbetreibende beantragt eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG.

Diese wird von der Behörde unter Hinweis auf die Gaststättenverordnung (nicht

genügend Toiletten) verwehrt. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Bevor

das Verwaltungsgericht über die anhängige Verpflichtungsklage auf Erteilung

der Gaststättenerlaubnis entscheiden kann, hebt die Landesregierung die

Gaststättenverordnung auf.

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