Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
An der Feststellung der Rechtswidrigkeit muss der Kläger ein berechtigtes Interesse
haben. Es kann sich hierbei um ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles
Interesse handeln. Insbesondere, wenn Schadensersatzansprüche gegeben sind
(zum Beispiel bei Verletzung einer Amtspflicht) oder, wenn die Gefahr besteht,
dass die Behörde wiederholt vermeintlich rechtswidrig tätig wird, besteht ein berechtigtes
Interesse. Es besteht auch dann für den Betroffenen, wenn er durch den
Verwaltungsakt diskriminiert wurde und er ein Interesse an Rehabilitierung hat.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Rechtsschutz) ergibt sich, dass § 113 Abs. 1 S. 4
VwGO auch für einen Verwaltungsakt bzw. Antrag auf den Erlass eines Verwaltungsaktes,
die sich vor Erhebung der Anfechtungsklage erledigt haben, analog
anzuwenden ist. Anderenfalls bestünde für den Betroffenen keine Möglichkeit,
subjektive Rechte durchzusetzen.
Erledigung vor
Erhebung der
Anfechtungsklage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in den folgenden drei Fällen zulässig:
1. Der Verwaltungsakt hat sich vor Erhebung der
Anfechtungsklage erledigt (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).
Beispiel:
Der Grundstückseigentümer wird aufgefordert, eine ohne Baugenehmigung
errichtete bauliche Anlage zu beseitigen. Als er Widerspruch erhebt, stellt die
Behörde fest, dass das Bauwerk Passanten gefährdet und lässt es von einem
Abbruchunternehmen beseitigen.
2. Der Verwaltungsakt hat sich nach Erhebung der
Anfechtungsklage erledigt (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).
Beispiel:
Die bauliche Anlage wird nicht während des Widerspruchsverfahrens, sondern
während des anhängigen Gerichtsverfahrens von der Behörde beseitigt.
3. Der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes hat sich
erledigt, bevor Verpflichtungsklage erhoben werden konnte
(analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).
Beispiel:
Eine Gewerbetreibende beantragt eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG.
Diese wird von der Behörde unter Hinweis auf die Gaststättenverordnung (nicht
genügend Toiletten) verwehrt. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Bevor
das Verwaltungsgericht über die anhängige Verpflichtungsklage auf Erteilung
der Gaststättenerlaubnis entscheiden kann, hebt die Landesregierung die
Gaststättenverordnung auf.
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