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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

nachrangige Klage

Das Gericht stellt nur dann fest, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht, wenn

der Kläger seine Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen

kann oder hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist demzufolge eine

nachrangige Klage (Subsidiaritätsprinzip des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), außer,

wenn der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt.

In diesem Fall ist die Anfechtungsklage nicht zulässig.

Beispiel für die Subsidiarität (Nachrangigkeit) der Feststellungsklage:

› Die Handwerkskammer kann in o.g. Fall nicht selbst vor dem Verwaltungsgericht

beantragen festzustellen, dass der Bäckergeselle seinen Betrieb handwerksmäßig

führt, wozu er gesetzlich nicht berechtigt sein könnte. Nach § 16

Abs. 3 HwO hat sie nur das Recht, um Untersagung des Betriebes bei der

zuständigen Behörde (Bezirksamt) zu ersuchen. Sollte das Ersuchen von dort

abgelehnt werden, kann sie nach § 42 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht

den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes begehren (Verpflichtungsklage).

Wegen des Subsidiaritätsprinzips steht ihr aber kein eigenes Recht zu,

Feststellungsklage zu erheben.

Rechtsfolgen

Die Frage, ob ein Rechtsverhältnis besteht, hat für viele andere Rechtsfragen

Folgen (zum Beispiel Handwerksrecht, Wahlrecht, Teilnahme an Sitzungen der

Bezirksverordnetenversammlung). Deshalb ist die Klärung des Rechtsverhältnisses

mittels Feststellungsklage häufig entscheidend für weitere nachfolgende

Verfahren.

Es kann auf diesem Wege sowohl eine positive als auch negative Feststellung

eines Rechtsverhältnisses begehrt werden.

Beispiele:

› Herr Schlender legt Wert darauf, gerichtlich feststellen zu

lassen, dass er keinen erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb,

sondern nur einen erlaubnisfreien Getränkekiosk führt.

› Frau Schlender klagt auf gerichtliche Feststellung, dass

sie die Berufsbezeichnung Heilpraktikerin führen kann.

12.2.3.1.6 Fortsetzungsfeststellungsklage

Erledigung nach

Klageerhebung

In manchen Fällen kann es sein, dass sich der streitige Verwaltungsakt nach Erhebung

der Anfechtungsklage, jedoch noch bevor ein gerichtliches Urteil vorliegt,

erledigt hat. Diese nachträgliche Feststellungsklage wird in § 113 Abs. 1 S.

4 VwGO geregelt. Der Kläger kann gemäß § 92 i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO die

Hauptsache für erledigt erklären oder – wie häufiger – die Rechtswidrigkeit des

angefochtenen, erledigten Verwaltungsaktes nachträglich feststellen lassen.

Die Anfechtungsklage wird somit in eine Feststellungsklage modifiziert.

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