Verwaltungsrecht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
DER RECHTSSCHUTZ
nachrangige Klage
Das Gericht stellt nur dann fest, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht, wenn
der Kläger seine Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen
kann oder hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist demzufolge eine
nachrangige Klage (Subsidiaritätsprinzip des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), außer,
wenn der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt.
In diesem Fall ist die Anfechtungsklage nicht zulässig.
Beispiel für die Subsidiarität (Nachrangigkeit) der Feststellungsklage:
› Die Handwerkskammer kann in o.g. Fall nicht selbst vor dem Verwaltungsgericht
beantragen festzustellen, dass der Bäckergeselle seinen Betrieb handwerksmäßig
führt, wozu er gesetzlich nicht berechtigt sein könnte. Nach § 16
Abs. 3 HwO hat sie nur das Recht, um Untersagung des Betriebes bei der
zuständigen Behörde (Bezirksamt) zu ersuchen. Sollte das Ersuchen von dort
abgelehnt werden, kann sie nach § 42 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht
den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes begehren (Verpflichtungsklage).
Wegen des Subsidiaritätsprinzips steht ihr aber kein eigenes Recht zu,
Feststellungsklage zu erheben.
Rechtsfolgen
Die Frage, ob ein Rechtsverhältnis besteht, hat für viele andere Rechtsfragen
Folgen (zum Beispiel Handwerksrecht, Wahlrecht, Teilnahme an Sitzungen der
Bezirksverordnetenversammlung). Deshalb ist die Klärung des Rechtsverhältnisses
mittels Feststellungsklage häufig entscheidend für weitere nachfolgende
Verfahren.
Es kann auf diesem Wege sowohl eine positive als auch negative Feststellung
eines Rechtsverhältnisses begehrt werden.
Beispiele:
› Herr Schlender legt Wert darauf, gerichtlich feststellen zu
lassen, dass er keinen erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb,
sondern nur einen erlaubnisfreien Getränkekiosk führt.
› Frau Schlender klagt auf gerichtliche Feststellung, dass
sie die Berufsbezeichnung Heilpraktikerin führen kann.
12.2.3.1.6 Fortsetzungsfeststellungsklage
Erledigung nach
Klageerhebung
In manchen Fällen kann es sein, dass sich der streitige Verwaltungsakt nach Erhebung
der Anfechtungsklage, jedoch noch bevor ein gerichtliches Urteil vorliegt,
erledigt hat. Diese nachträgliche Feststellungsklage wird in § 113 Abs. 1 S.
4 VwGO geregelt. Der Kläger kann gemäß § 92 i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO die
Hauptsache für erledigt erklären oder – wie häufiger – die Rechtswidrigkeit des
angefochtenen, erledigten Verwaltungsaktes nachträglich feststellen lassen.
Die Anfechtungsklage wird somit in eine Feststellungsklage modifiziert.
222