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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Die Untätigkeitsklage ist auf Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes bzw.

Widerspruchsbescheides gerichtet und somit ein Unterfall der Verpflichtungsklage.

Beispiel:

Frau Werner beantragt bei der Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis. Die

Verwaltung lässt, da sie wenig Personal und viel zu tun hat, den Antrag erst

einmal liegen und bearbeitet ihn überhaupt nicht. Nach drei Monaten kann Frau

Werner, sofern die Behörde noch keinen Verwaltungsakt erlassen hat, Untätigkeitsklage

erheben.

12.2.3.1.5 Feststellungsklage

Hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung,

› dass ein Rechtsverhältnis besteht

› dass ein Rechtsverhältnis nicht besteht oder

› dass ein Verwaltungsakt nichtig ist

kann er dies nach § 43 Abs. 1 VwGO mit der Feststellungsklage vom Verwaltungsgericht

verlangen. Das streitige Rechtsverhältnis muss öffentlich-rechtlicher Natur

sein. Bei der Feststellungsklage bedarf es keines Vorverfahrens und auch nicht

der Einhaltung einer bestimmten Klagefrist.

Die Entscheidungsformel im Erfolgsfall lautet:

»Es wird festgestellt, dass ein Rechtsverhältnis ... besteht«

oder

»Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom ... nichtig ist.«

Urteilstenor

Beispiel:

› Ein Bäckergeselle ohne Meisterbrief betreibt ein Bäckereigeschäft, wobei er

gefrorene Backwaren lediglich aufbackt. Er wird von der zuständigen Behörde

aufgefordert, die Meisterprüfung abzulegen und so die Voraussetzung für die

Eintragung in die Handwerksrolle zu schaffen, die für die Ausübung des Bäckergewerbes

notwendig ist. Anderenfalls will ihm die Behörde nach § 16 Abs. 3

Handwerksordnung (HwO) die weitere selbständige Ausübung des Bäckerhandwerks

untersagen.

Der Bäcker bestreitet, seinen Betrieb in einer Weise zu führen, die die Eintragung

in die Handwerksrolle erforderlich macht. Er hat ein rechtliches (wirtschaftliches)

Interesse daran, dass vom Gericht festgestellt wird, ob der Betrieb

handwerksmäßig geführt wird, weil ihm bei einer Betriebsschließung Einnahmeverluste

drohen. Auch könnte die Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen

der HwO mit der Verhängung eines Bußgeldes gegen den Unternehmer

ahnden.

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