Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
12.2.3.1.3 Verpflichtungsklage
Der Kläger kann mittels der Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht beantragen,
dass durch gerichtliches Urteil die Behörde verpflichtet wird, einen Verwaltungsakt
zu erlassen, der bereits abgelehnt oder bis dahin unterlassen wurde
(§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO). Gegenstand des Verfahrens ist der auf Erlass des
Verwaltungsaktes gerichtete Anspruch, nicht jedoch ein etwaiger Ablehnungsbescheid
der Behörde.
Die Begründetheit der Verpflichtungsklage ist immer dann gegeben, wenn die
Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und der
Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 4 VwGO).
Mit der Verpflichtungsklage wird die Verurteilung
zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen
Verwaltungsaktes begehrt.
Beispiele:
› Von der Behörde wird der Antrag des Herrn Scharff auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
nach § 2 GastG abgelehnt. Die Versagung erfolgte rechtsfehlerhaft
aufgrund der irrtümlichen Annahme, der Antragsteller wäre unzuverlässig.
Da der unbestimmte Rechtsbegriff »Zuverlässigkeit« von der Behörde
falsch ausgelegt wurde, hat in diesem Falle der Antragsteller einen Rechtsanspruch
auf Erteilung der Erlaubnis. Er erhebt nach erfolglosem Vorverfahren
Verpflichtungsklage auf Erteilung.
Nicht vom Gericht beachtet werden müssen in diesem speziellen Fall der Versagungsbescheid,
dessen formelle Rechtswidrigkeit und der sich daraus ergebende
Aufhebungsanspruch, weil das Ziel der Klage nicht die Aufhebung der
Versagung, sondern die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist.
› Frau Senoner stellt einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld. Das Wohnungsamt
lehnt ihren Antrag ab. Sie erhebt zuerst Widerspruch und nach Zustellung
des Widerspruchsbescheides Anfechtungsklage gegen die Ablehnung
und zugleich Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes.
12.2.3.1.4 Untätigkeitsklage
nach Ablauf
von drei Monaten
Voraussetzung für die Untätigkeitsklage ist nach § 75 VwGO, dass über einen
Widerspruch oder über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne
ausreichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde. Generell
ist die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt.
i.V.m. § 75 VwGO) erst nach Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung oder
Widerspruchs erhebung zulässig, und zwar nur dann, wenn es keinen hinreichenden
Grund für die lange Bearbeitungsdauer gibt.
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