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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

12.2.3.1.3 Verpflichtungsklage

Der Kläger kann mittels der Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht beantragen,

dass durch gerichtliches Urteil die Behörde verpflichtet wird, einen Verwaltungsakt

zu erlassen, der bereits abgelehnt oder bis dahin unterlassen wurde

(§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO). Gegenstand des Verfahrens ist der auf Erlass des

Verwaltungsaktes gerichtete Anspruch, nicht jedoch ein etwaiger Ablehnungsbescheid

der Behörde.

Die Begründetheit der Verpflichtungsklage ist immer dann gegeben, wenn die

Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und der

Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 4 VwGO).

Mit der Verpflichtungsklage wird die Verurteilung

zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen

Verwaltungsaktes begehrt.

Beispiele:

› Von der Behörde wird der Antrag des Herrn Scharff auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

nach § 2 GastG abgelehnt. Die Versagung erfolgte rechtsfehlerhaft

aufgrund der irrtümlichen Annahme, der Antragsteller wäre unzuverlässig.

Da der unbestimmte Rechtsbegriff »Zuverlässigkeit« von der Behörde

falsch ausgelegt wurde, hat in diesem Falle der Antragsteller einen Rechtsanspruch

auf Erteilung der Erlaubnis. Er erhebt nach erfolglosem Vorverfahren

Verpflichtungsklage auf Erteilung.

Nicht vom Gericht beachtet werden müssen in diesem speziellen Fall der Versagungsbescheid,

dessen formelle Rechtswidrigkeit und der sich daraus ergebende

Aufhebungsanspruch, weil das Ziel der Klage nicht die Aufhebung der

Versagung, sondern die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist.

› Frau Senoner stellt einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld. Das Wohnungsamt

lehnt ihren Antrag ab. Sie erhebt zuerst Widerspruch und nach Zustellung

des Widerspruchsbescheides Anfechtungsklage gegen die Ablehnung

und zugleich Verpflichtungsklage auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes.

12.2.3.1.4 Untätigkeitsklage

nach Ablauf

von drei Monaten

Voraussetzung für die Untätigkeitsklage ist nach § 75 VwGO, dass über einen

Widerspruch oder über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne

ausreichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde. Generell

ist die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt.

i.V.m. § 75 VwGO) erst nach Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung oder

Widerspruchs erhebung zulässig, und zwar nur dann, wenn es keinen hinreichenden

Grund für die lange Bearbeitungsdauer gibt.

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