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Verwaltungsrecht

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DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG

Beispiel:

Subventioniert der Staat landwirtschaftliche Betriebe, darf er, ohne dass dies

durch einen im öffentlichen Interesse liegenden Grund gerechtfertigt wäre, einem

einzelnen Betrieb nicht die Subventionierung verweigern.

Kompetenz des

Staates, hoheitlich

tätig zu werden

öffentlich-rechtliches

Rechtsverhältnis

privatrechtlicher

Leihvertrag

Zur Vollstreckung

bedarf es keines

gerichtlichen Titels.

vollstreckbarer Titel

erforderlich

Bestehen Zweifel darüber, ob der Staat hoheitlich oder fiskalisch tätig geworden

ist, kommt es darauf an, ob die Maßnahme eine typischerweise hoheitliche bzw.

privatrechtliche war. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Staat von seiner

Kompetenz Gebrauch gemacht hat, hoheitlich tätig zu werden.

Beispiele:

Eine brandenburgische Kleinstadt betreibt eine Stadtbücherei. Der Stadt eröffnen

sich nun zwei Möglichkeiten, die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und

den Benutzern zu regeln. Sie kann die Ausleihe von Büchern zum einen durch

schlichte Hoheitsverwaltung regeln. Dies bedeutet in der Praxis, dass das Entgelt

für die verspätete Rückgabe durch einen Gebührenbescheid (Verwaltungsakt)

einseitig verbindlich festgesetzt wird. Der Gebührenbescheid ergeht auf

Grund einer Ausleiheordnung (Satzung), die vom Stadtrat im Rahmen der kommunalen

Selbstverwaltung beschlossen worden ist. Stadt und Entleiher stehen

sich nun im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber.

Die Stadt hat aber auch die Möglichkeit, die Rechtsbeziehungen mit den Ausleihenden

privatrechtlich, beispielsweise mittels Leihvertrag zu gestalten. Wählt

sie diese Möglichkeit, dann stehen sich Stadt und Benutzer im Verhältnis der

Gleichordnung gegenüber, weil ausschließlich die Bestimmungen des Bürgerlichen

Rechts gelten.

Wählt die Verwaltung den öffentlich-rechtlichen Weg, so hat sie den Vorteil, die

Rückgabe der Bücher oder auch die Forderung ausstehender Säumnisgebühren

öffentlich-rechtlich mittels Bescheid (Verwaltungsakt) geltend zu machen.

Dieser hat die Funktion eines gerichtlichen Urteiles (Titels). Da er in der Regel

nach einem Monat vollstreckt werden kann, braucht die Behörde nicht gerichtlich

vorzugehen

Bei einer privatrechtlichen (vertraglichen) Ausgestaltung der Rechtsbeziehung

muss die Behörde, um etwas von den Benutzern (zurück) zu bekommen, immer

erst ein vollstreckbares gerichtliches Urteil (vollstreckbare Ausfertigung) erwirken,

aus dem sie dann vollstrecken lassen kann. Die Verwaltung ist bei der Ausgestaltung

der Verträge jedoch »freier« als im öffentlichen Recht. Die Vertragsfreiheit

wird »nur« verfassungsrechtlich begrenzt.

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