14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

DER RECHTSSCHUTZ

Begründetheit der Anfechtungsklage

Ebenso wie beim Vorverfahren wird erst nachdem die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes

festgestellt wurde, die Begründetheit geprüft. Nur wenn die Anfechtungsklage

zulässig ist, prüft das Gericht die materiell-rechtliche Seite der Klage, beschäftigt

sich also mit dem eigentlichen Anliegen des Klägers.

Die Anfechtungsklage ist immer dann begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt

rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird

(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ist dies der Fall, wird der Bescheid der Behörde

in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Das Gericht »kassiert« die

Behördenentscheidung; das Urteil wird als Kassationsurteil bezeichnet.

Die Klage ist gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, die den

Verwaltungsakt erlassen hat oder erlassen soll (§ 78 VwGO).

materiell-rechtliche

Prüfung

Rechtswidrigkeit /

Rechtsverletzung

richtiger Gegner

12.2.3.1.2 Allgemeine Leistungsklage

Neben der Verpflichtungsklage, als spezielle Form der Leistungsklage, wird in

der Verwaltungsgerichtsordnung die allgemeine Leistungsklage zwar erwähnt

(§ 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4 VwGO) jedoch nicht besonders geregelt. Sie ist

gewohnheitsrechtlich anerkannt. Mit ihr soll die Behörde zu einem bestimmten

Tun, Dulden oder Unterlassen veranlasst werden. Die beantragte Handlung

muss öffentlich-rechtlicher Natur sein, es darf sich hierbei jedoch nicht um einen

Verwaltungsakt handeln. Weil kein Verwaltungsakt begehrt wird, ist ein Vorverfahren

nicht erforderlich.

Vorverfahren

nicht notwendig

Mit der allgemeinen Leistungsklage soll

ein Tun, Dulden oder Unterlassen von der

Verwaltung erreicht werden.

Beispiele:

› Mit der allgemeinen Leistungsklage wird die Ausstellung

eines Personalausweises im Klageweg begehrt, nachdem

die Behörde dies abgelehnt hat.

› Die Verwaltung hat einen Teil der Bezüge der Beamtin Protzki mit

einer Regressforderung verrechnet, ohne dass ein Bescheid erging.

Die Beamtin klagt auf Auszahlung ihrer Bezüge in voller Höhe.

219

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!