Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
Begründetheit der Anfechtungsklage
Ebenso wie beim Vorverfahren wird erst nachdem die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes
festgestellt wurde, die Begründetheit geprüft. Nur wenn die Anfechtungsklage
zulässig ist, prüft das Gericht die materiell-rechtliche Seite der Klage, beschäftigt
sich also mit dem eigentlichen Anliegen des Klägers.
Die Anfechtungsklage ist immer dann begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt
rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ist dies der Fall, wird der Bescheid der Behörde
in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Das Gericht »kassiert« die
Behördenentscheidung; das Urteil wird als Kassationsurteil bezeichnet.
Die Klage ist gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, die den
Verwaltungsakt erlassen hat oder erlassen soll (§ 78 VwGO).
materiell-rechtliche
Prüfung
Rechtswidrigkeit /
Rechtsverletzung
richtiger Gegner
12.2.3.1.2 Allgemeine Leistungsklage
Neben der Verpflichtungsklage, als spezielle Form der Leistungsklage, wird in
der Verwaltungsgerichtsordnung die allgemeine Leistungsklage zwar erwähnt
(§ 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4 VwGO) jedoch nicht besonders geregelt. Sie ist
gewohnheitsrechtlich anerkannt. Mit ihr soll die Behörde zu einem bestimmten
Tun, Dulden oder Unterlassen veranlasst werden. Die beantragte Handlung
muss öffentlich-rechtlicher Natur sein, es darf sich hierbei jedoch nicht um einen
Verwaltungsakt handeln. Weil kein Verwaltungsakt begehrt wird, ist ein Vorverfahren
nicht erforderlich.
Vorverfahren
nicht notwendig
Mit der allgemeinen Leistungsklage soll
ein Tun, Dulden oder Unterlassen von der
Verwaltung erreicht werden.
Beispiele:
› Mit der allgemeinen Leistungsklage wird die Ausstellung
eines Personalausweises im Klageweg begehrt, nachdem
die Behörde dies abgelehnt hat.
› Die Verwaltung hat einen Teil der Bezüge der Beamtin Protzki mit
einer Regressforderung verrechnet, ohne dass ein Bescheid erging.
Die Beamtin klagt auf Auszahlung ihrer Bezüge in voller Höhe.
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