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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist

von besonderen Voraussetzungen abhängig:

Abweisung

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, weist das Gericht die Klage als unzulässig

ab.

Statthaftigkeit

Für eine Anfechtungsklage muss ein Verwaltungsakt vorliegen (§ 42 Abs. 1

VwGO). Ist er noch nicht erlassen, dann ist die Anfechtungsklage unzulässig. Man

spricht in diesem Zusammenhang von der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage.

Klagebefugnis (Beschwer)

Der Kläger muss glaubhaft geltend machen können, durch den angefochtenen

Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein, das heißt er muss möglicherweise

beschwert sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). An das Geltendmachen sind keine

strengen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, dass nach dem Vortrag des

Klägers eine Verletzung subjektiver (seiner eigenen) Rechte möglich ist.

Vorverfahren

Voraussetzung für die Anfechtungsklage ist darüber hinaus, dass ein Vorverfahren,

wenn es nicht ausnahmsweise entfällt, (zum Beispiel nach Durchführung

eines förmlichen Verfahren) erfolglos geblieben sein muss (vgl. § 68 VwGO).

Frist

Die Anfechtungsklage muss grundsätzlich innerhalb einer Monatsfrist erhoben

werden (§ 74 VwGO). Dabei ist von der Zustellung des Widerspruchsbescheides

bzw. – wenn kein Vorverfahren (Widerspruchsbescheid) erforderlich ist – von der

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes auszugehen (§ 74 Abs. 1 VwGO).

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