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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Das erkennende Gericht trifft am Schluss des Urteils eine Kostenentscheidung

gemäß § 154 ff VwGO (vgl. Ausführungen zum Vorverfahren).

Kostenentscheidung

12.2.3.1.1 Gestaltungsklage

Anfechtungsklage

Mit der Anfechtungsklage beantragt der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes

(§ 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO). Da das Urteil des Verwaltungsgerichtes

rechtsgestaltende Wirkung entfaltet, wird diese Klage auch als Gestaltungsklage

bezeichnet.

Aufhebung eines

Verwaltungsakts

Die Anfechtungsklage ist auf die Aufhebung

eines Verwaltungsaktes gerichtet.

Beispiel:

Die Behörde erlässt einen Erschließungskostenbescheid, in dem ein Anwohner

zu den Kosten der Erschließung seines Grundstückes durch den Bau einer

Straße herangezogen wird. Nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren (§ 68

Abs. 1 VwGO) kann er beim Verwaltungsgericht beantragen, dass der Verwaltungsakt

aufgehoben werden soll (Anfechtungsklage). Ist der Verwaltungsakt

rechtswidrig und wird der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1

VwGO), hebt das Gericht den Verwaltungsakt in der Form des Widerspruchsbescheides

auf.

Beispiele für Anfechtungsklagen:

› Ein Bürger erhebt Anfechtungsklagen gegen

1. einen Gebührenbescheid,

2. eine Auflage in seiner Baugenehmigung,

3. die Gewerbeuntersagung.

Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist (vgl. § 113

Abs. 1 Satz 1 VwGO).

› Zulässigkeit der Anfechtungsklage

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