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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Verwaltungsgerichtliche Klagearten nach der VwGO

Das Verwaltungsgericht prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der jeweiligen

Klage. Am Ende des Prozesses ergeht ein Urteil.

Entweder lautet dieses Urteil:

Tenor bei Abweisung

»Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).«

oder (zum Beispiel bei einer Anfechtungsklage (Stattgabe))

Tenor bei Stattgabe

»Der Bescheid des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom 1. April 2018 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 1. Juni 2018 über

die Forderung von Gebühren in Höhe von 100 € wird aufgehoben (§ 113 Abs. 1

Satz 1 VwGO). Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.«

Begründung

Diese Entscheidungssätze werden Tenor genannt. Vom Tenor sind die Entscheidungsgründe

zu unterscheiden. In den Gründen des Urteils führt das Gericht aus,

wie es zu seiner Entscheidung gekommen ist.

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