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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

12.2.3 Verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe

Ausgangsfall 1:

Herrn Unfug wurde das Verbrennen von Abfällen untersagt. Sein Widerspruch

gegen die Untersagungsverfügung der Baubehörde (siehe Ausgangsfall zu Kapitel

12.) wurde von der Widerspruchsbehörde als zulässig, aber unbegründet

zurückgewiesen. Herr Unfug ist mit der Entscheidung, wie im Voraus angekündigt,

nicht einverstanden. Er will einen weiteren Rechtsbehelf oder weitere

Rechtsmittel dagegen einlegen.

Jeder, der sich durch die Exekutive in seinen Rechten verletzt fühlt, kann das

Gericht um Rechtsschutz ersuchen (Art. 19 Abs. 4 GG). Dabei handelt es sich

um einen Verfassungsgrundsatz. Für die Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsentscheidungen

sind grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig

(§ 40 VwGO).

gerichtlicher

Rechtsschutz

Herr Unfug hat die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Weil

es sich dabei um die Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung handelt, ist die

erstinstanzliche Klage ein Rechtsbehelf. Das Verfahren und die Klagearten bestimmen

sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

12.2.3.1 Klagearten

Für die Wahl der richtigen Klageart ist das mit der Klage zu erreichende Ziel entscheidend.

Die Klageart bestimmt die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die

Begründetheit der Klage. So sind zum Beispiel Anfechtungs- und Verpflichtungsklage,

falls der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist,

nach § 68 VwGO in der Regel nur zulässig, wenn ein Vorverfahren durchlaufen

wurde.

Es gibt folgende drei generelle Klagearten nach der VwGO:

› Gestaltungsklage

› Leistungsklagen

› Feststellungsklagen

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