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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Gemäß § 80 Abs. 4 VwGO können bei Vollstreckungsmaßnahmen die Ausgangsoder

Widerspruchsbehörde die (sofortige) Vollziehung aussetzen oder das Verwaltungsgericht

kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder

teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO), denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO

finden die §§ 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO in Berlin Anwendung.

ZUSAMMENFASSUNG

1. Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage

(Rechtsbehelf) bedeutet, dass der Verwaltungsakt (Bescheid)

nicht bestandskräftig wird.

2. Die Behörde darf den Verwaltungsakt in der Regel bis zum Abschluss

des Widerspruchs- und Klageverfahrens vorläufig nicht vollziehen.

3. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (Widerspruch)

entfällt, wenn im besonderen öffentlichen Interesse oder im

überwiegenden Interesse eines Beteiligten die sofortige Vollziehung

des Verwaltungsakts angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder

wenn die Voraussetzungen der § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO

vorliegen.

4. Sie entfällt zum Beispiel im Land Berlin auch, wenn der Widerspruch

sich gegen Maßnahmen richtet, die in der Verwaltungsvollstreckung

getroffen werden (§ 4 AGVwGO.

5. Auf Antrag kann die zuständige Behörde (Ausgangs- oder

Widerspruchsbehörde) die Vollziehung aussetzen (§ 80 Abs. 4 VwGO).

6. Ebenfalls auf Antrag kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende

Wirkung des Widerspruchs anordnen bzw. wiederherstellen

(§ 80 Abs. 5 VwGO) oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

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