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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

12.2.2.8 Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Im Allgemeinen ist auch gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Widerspruch nach

§ 18 VwVG i.V.m. §§ 68 ff VwGO statthaft. Nach § 4 des Gesetzes zur Ausführung

der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) entfällt – anders als bei Verwaltungsakten

üblich beispielsweise in Berlin – die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen,

wenn sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung

getroffen werden. Das heißt, Vollstreckungsmaßnahmen können in diesen

Fällen sofort vollzogen werden, und zwar auch dann, wenn Widerspruch dagegen

eingelegt wurde.

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