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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

12.2.2.7.3 Rechtsschutz gegen die Anordnung

der sofortigen Vollziehung

Antrag auf

Aussetzung der

Vollziehung

Anordnung oder

Wiederherstellung

der aufschiebenden

Wirkung

summarische Prüfung

in einem Eilverfahren

Gegen den Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4

VwGO kann bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden

(§ 80 Abs. 4 VwGO). Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

angegriffenen Verwaltungsaktes, setzen die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde

die Vollziehung – ggf. gegen Hinterlegung einer Sicherheit – aus. Ein

Aussetzungsantrag ist in der Regel jedoch wenig erfolgreich, weil bei der Verwaltung

selbst erhebliche Rechtmäßigkeitszweifel an ihrem eigenen Bescheid

bestehen müssen, was unwahrscheinlich ist.

Möglicherweise erfolgreicher kann gegen den Wegfall der aufschiebenden Wirkung

nach § 80 Abs. 2 VwGO beim Verwaltungsgericht in den Fällen der Nrn.

1 bis 3 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, und in dem Fall der Nr. 4

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs – ohne

Einhaltung einer Frist – beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Die gerichtliche

Anordnung bzw. Widerherstellung können ganz oder teilweise erfolgen. Wenn der

Verwaltungsakt schon vollzogen ist, kann das Gericht selbst die Aufhebung der

Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht kann

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Hinterlegung einer

Sicherheitsleistung abhängig machen.

Das Verwaltungsgericht prüft in einem Eilverfahren nur summarisch, ob

› der Verwaltungsakt rechtswidrig ist

oder

› kein besonderes öffentliches Interesse oder überwiegendes

begründetes Interesse eines Beteiligten für eine sofortige

Vollziehung vorliegen, weil zum Beispiel möglicherweise keine

Gefahr gegeben ist (Güter- und Interessenabwägung).

Je nachdem, wie das Verwaltungsgericht entscheidet, wird die aufschiebende

Wirkung des Widerspruchs angeordnet bzw. wieder hergestellt, die Vollziehung

aufgehoben oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde

wird als rechtmäßig bestätigt.

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