Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
12.2.2.7.3 Rechtsschutz gegen die Anordnung
der sofortigen Vollziehung
Antrag auf
Aussetzung der
Vollziehung
Anordnung oder
Wiederherstellung
der aufschiebenden
Wirkung
summarische Prüfung
in einem Eilverfahren
Gegen den Wegfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4
VwGO kann bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden
(§ 80 Abs. 4 VwGO). Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes, setzen die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde
die Vollziehung – ggf. gegen Hinterlegung einer Sicherheit – aus. Ein
Aussetzungsantrag ist in der Regel jedoch wenig erfolgreich, weil bei der Verwaltung
selbst erhebliche Rechtmäßigkeitszweifel an ihrem eigenen Bescheid
bestehen müssen, was unwahrscheinlich ist.
Möglicherweise erfolgreicher kann gegen den Wegfall der aufschiebenden Wirkung
nach § 80 Abs. 2 VwGO beim Verwaltungsgericht in den Fällen der Nrn.
1 bis 3 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, und in dem Fall der Nr. 4
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs – ohne
Einhaltung einer Frist – beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Die gerichtliche
Anordnung bzw. Widerherstellung können ganz oder teilweise erfolgen. Wenn der
Verwaltungsakt schon vollzogen ist, kann das Gericht selbst die Aufhebung der
Vollziehung anordnen (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht kann
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Hinterlegung einer
Sicherheitsleistung abhängig machen.
Das Verwaltungsgericht prüft in einem Eilverfahren nur summarisch, ob
› der Verwaltungsakt rechtswidrig ist
oder
› kein besonderes öffentliches Interesse oder überwiegendes
begründetes Interesse eines Beteiligten für eine sofortige
Vollziehung vorliegen, weil zum Beispiel möglicherweise keine
Gefahr gegeben ist (Güter- und Interessenabwägung).
Je nachdem, wie das Verwaltungsgericht entscheidet, wird die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs angeordnet bzw. wieder hergestellt, die Vollziehung
aufgehoben oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde
wird als rechtmäßig bestätigt.
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