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Verwaltungsrecht

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DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG

1.2.3 Beschaffungsgeschäfte

Kauft oder leiht die Verwaltung Güter oder Geld, um den Verwaltungsbetrieb aufrecht

zu erhalten, handelt es sich um ein sogenanntes Beschaffungsgeschäft.

Beispiele:

› Das Landesverwaltungsamt kauft bei der Firma

Schneidemann Büroordner (Rechtsgeschäft nach § 433 BGB).

sonstige

Fiskalgeschäfte

› Die Jugendverwaltung mietet Räume am Potsdamer Platz, um ein

Jugendzentrum einzurichten (Mietvertrag gemäß §§ 535 ff BGB).

› Die Senatsverwaltung für Finanzen nimmt bei der Kreditanstalt

für Wiederaufbau ein kurzfristiges Darlehen auf

(Darlehensvertrag nach §§ 607 ff BGB).

1.2.4 Erwerbswirtschaftliche Geschäfte

Neben den Beschaffungsgeschäften, die auch als »Hilfsgeschäfte der Verwaltung«

bezeichnet werden, können die Behörden auch erwerbswirtschaftliche Geschäfte

betreiben.

Beispiele:

› Die Berliner Forsten verkaufen Holz aus dem Grunewald.

› Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (Anstalt des öffentlichen

Rechts) verkauft DVDs über den Fall der Mauer.

Die Verwaltung kann letztendlich auch in einem sonstigen privatrechtlichen Bereich

wirtschaftlich aktiv sein, der bisher nicht angesprochen wurde. Die Behörde

tätigt dabei sonstige (Fiskal-)Geschäfte.

Beispiele:

› Die Senatskanzlei schenkt der ältesten Berliner Bürgerin

zum 110. Geburtstag einen Präsentkorb.

› Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin verlangt

von Herrn Maurer Schadensersatz, weil er die vor dem Rathaus

hängende Regenbogenfahne entwendet hat.

1.2.5 Verwaltungsprivatrecht

Nimmt der Staat mit fiskalischen Mitteln öffentliche Aufgaben dem Bürger gegenüber

wahr, wird die Vertragsfreiheit insofern eingeschränkt, als dass Bindungen

öffentlich-rechtlicher Art (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz)

zum Tragen kommen. Diese besondere, zwischen beiden Rechtssubjekten bestehende

Rechtsbeziehung, bezeichnet man als Verwaltungsprivatrecht.

trotz Vertragsfreiheit

Bindung des Staates

an Art. 3 GG

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