Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
› Ein Beamter wird zu einer anderen Behörde versetzt. Nach dem Beamtenrecht
entfällt gesetzlich die aufschiebende Wirkung des Widerspruches in Angelegenheiten
der Beamten (Nr. 3).
› Die Baubehörde erlässt eine Abrissverfügung, in der der Bauherr zur Beseitigung
der »schwarz« – das heißt ohne Genehmigung – gebauten Terrasse aufgefordert
wird. Da die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet wurde,
muss der Bauherr – trotz seines Widerspruchs – die Terrassenplatten entfernen
(s.u.)(Nr. 4).
12.2.2.7.2 Anordnung der sofortigen Vollziehung
Wie bereits dargelegt, entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80
Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Würde der Widerspruchsführer nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren noch klagen, so gelänge es ihm, diesen »Schwebezustand«
über Jahre andauern zu lassen, bis die Bestandskraft des Verwaltungsaktes
bzw. die Rechtskraft des oder der Urteile eingetreten ist.
Ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides
gegeben oder gibt es ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der
sofortigen Vollziehung, können die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsbehörde
diese anordnen. Ein allgemeines öffentliches Interesse, das ja bei jeder
Verwaltungsentscheidung vorliegt, reicht dazu nicht aus. Die Gründe sind in der
Anordnung anzugeben. Dabei sind die gegensätzlichen Interessen (öffentliches
Interesse gegenüber Individualinteresse) gegeneinander abzuwiegen.
Falls die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, entfällt die aufschiebende
Wirkung des Widerspruches und der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
und die Behörde kann den Verwaltungsakt sofort vollziehen bzw. der Adressat
muss ihm sofort Folge leisten. Die Vollstreckung einer Geldforderung steht immer
im besonderen öffentlichen Interesse.
Begründung des
Interesses an der
Anordnung
aufschiebende
Wirkung entfällt
Beispiel:
Wenn durch den unerlaubten Verkauf der Medikamente eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit (Leben, Gesundheit) besteht, ordnet die Behörde in ihrem
Untersagungsbescheid die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes im
besonderen öffentlichen Interesse auf der Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 2 Nr.
4 VwGO an. Das besondere öffentliche Interesse ist aus der Gefahrensituation
für die Allgemeinheit gegeben. Der Widerspruch und eine Anfechtungsklage
haben dann keine aufschiebende Wirkung. Frau Czarda muss der Aufforderung
der Behörde sofort nachkommen.
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