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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

› Ein Beamter wird zu einer anderen Behörde versetzt. Nach dem Beamtenrecht

entfällt gesetzlich die aufschiebende Wirkung des Widerspruches in Angelegenheiten

der Beamten (Nr. 3).

› Die Baubehörde erlässt eine Abrissverfügung, in der der Bauherr zur Beseitigung

der »schwarz« – das heißt ohne Genehmigung – gebauten Terrasse aufgefordert

wird. Da die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet wurde,

muss der Bauherr – trotz seines Widerspruchs – die Terrassenplatten entfernen

(s.u.)(Nr. 4).

12.2.2.7.2 Anordnung der sofortigen Vollziehung

Wie bereits dargelegt, entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80

Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Würde der Widerspruchsführer nach erfolglosem

Widerspruchsverfahren noch klagen, so gelänge es ihm, diesen »Schwebezustand«

über Jahre andauern zu lassen, bis die Bestandskraft des Verwaltungsaktes

bzw. die Rechtskraft des oder der Urteile eingetreten ist.

Ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides

gegeben oder gibt es ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der

sofortigen Vollziehung, können die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsbehörde

diese anordnen. Ein allgemeines öffentliches Interesse, das ja bei jeder

Verwaltungsentscheidung vorliegt, reicht dazu nicht aus. Die Gründe sind in der

Anordnung anzugeben. Dabei sind die gegensätzlichen Interessen (öffentliches

Interesse gegenüber Individualinteresse) gegeneinander abzuwiegen.

Falls die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, entfällt die aufschiebende

Wirkung des Widerspruches und der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)

und die Behörde kann den Verwaltungsakt sofort vollziehen bzw. der Adressat

muss ihm sofort Folge leisten. Die Vollstreckung einer Geldforderung steht immer

im besonderen öffentlichen Interesse.

Begründung des

Interesses an der

Anordnung

aufschiebende

Wirkung entfällt

Beispiel:

Wenn durch den unerlaubten Verkauf der Medikamente eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit (Leben, Gesundheit) besteht, ordnet die Behörde in ihrem

Untersagungsbescheid die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes im

besonderen öffentlichen Interesse auf der Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 2 Nr.

4 VwGO an. Das besondere öffentliche Interesse ist aus der Gefahrensituation

für die Allgemeinheit gegeben. Der Widerspruch und eine Anfechtungsklage

haben dann keine aufschiebende Wirkung. Frau Czarda muss der Aufforderung

der Behörde sofort nachkommen.

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