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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

12.2.2.7 Verfahrensfolgen des Widerspruchs

12.2.2.7.1 Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Der Widerspruch entfaltet i.d.R. eine »aufschiebende Wirkung« (§ 80 Abs. 1 Satz

1 VwGO), das heißt, der angefochtene Bescheid ist vorerst generell nicht zu vollziehen.

Oder anders ausgedrückt, der Verwaltungsakt wird vorerst nicht bestandskräftig.

Beispiel:

Die Behörde untersagt der Frau Czarda, in ihrem Lebensmittelgeschäft Medikamente

zu verkaufen. Gegen diesen Bescheid legt sie Widerspruch ein. Aufgrund

der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs könnte Frau Czarda die

Medikamente erst einmal so lange weiter verkaufen, bis der Widerspruchsbescheid

Bestandskraft erlangt hat bzw. das verwaltungsgerichtliche Urteil rechtskräftig

ist. Dies hätte die Behörde durch verwaltungsrechtliche Anordnung der

sofortigen Vollziehung des Bescheides zu verhindern.

1. Bei Anforderungen von

öffentlichen Abgaben und Kosten,

2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und

Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,

3. in anderen durch Bundes- oder

Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen

4. und wenn die sofortige Vollziehung des

Verwaltungsaktes im besonderen öffentlichen

Interesse oder im überwiegenden Interesse

eines Beteiligten von der Behörde besonders

angeordnet wurde

entfällt die aufschiebende Wirkung des

Widerspruchs, Rechtsgrundlage dafür ist

§ 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO.

Beispiele:

› Das Ordnungsamt, Fachbereich Gewerbeangelegenheiten, des Bezirksamtes

Spandau von Berlin beansprucht eine Verwaltungsgebühr für die Erteilung

einer Gestattung zum Ausschank von Alkohol auf einem Fest (Nr. 1).

› Ein Polizeivollzugsbeamter fordert einen

Autofahrer zum Anhalten auf (Nr. 2).

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