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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

ZUSAMMENFASSUNG

01. Der Widerspruch zählt zu den förmlichen Rechtsbehelfen.

02. Er richtet sich immer gegen einen Verwaltungsakt (vgl. § 35 VwVfG)

und setzt ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Gang.

03. Für die Zulässigkeit des Widerspruchs müssen bestimmte

Voraussetzungen erfüllt sein, die sich insbesondere aus dem

VwVfG und der VwGO ergeben.

04. Er ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Frist endet einen Monat nach Bekanntgabe des

Verwaltungsaktes (§ 70 Abs. 1 VwGO).

05. Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde zu erheben.

Er kann alternativ auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt

werden (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO).

06. Der Widerspruchsführer muss behaupten können, durch den

Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein

(§ 42 Abs. 2 VwGO analog).

07. Die Beteiligungsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit

richten sich nach den §§ 11 und 12 VwVfG.

08. Im Vorverfahren sind Recht- und ggf. Zweckmäßigkeit des

angefochtenen Verwaltungsaktes zu überprüfen (§ 68 Abs. 1 VwGO).

09. Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, hilft sie

ihm ab und entscheidet über die Kosten (§ 72 VwGO).

10. Hilft sie nicht ab, so erlässt die nach § 73 Abs. 1 VwGO bestimmte

Behörde (Widerspruchsbehörde) den Widerspruchsbescheid.

11. Dieser ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung

zu versehen und zuzustellen (§ 73 Abs. 3 S. 1 VwGO).

12. Der Widerspruchsbescheid muss eine

Kostenentscheidung enthalten (§ 73 Abs. 3 S. 3 VwGO).

13. Der Widerspruch ist begründet, wenn der Verwaltungsakt

rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen

Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

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