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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Begründung

Die Kosten des Widerspruchsverfahrens waren dem

Widerspruchsführer aufzuerlegen, weil der Widerspruch

nicht erfolgreich war. Erstattungsfähige Kosten sind dem

Land Berlin aber nicht entstanden. Eigene Aufwendungen

hat der Widerspruchsführer selbst zu tragen.

Aus dem letzten Satz der Begründung wird die Notwendigkeit der Kosten(last)entscheidung

deutlich, und zwar auch dann, wenn der Behörde keine Kosten erstattet

werden müssen.

Bei gebührenpflichtigen Ausgangsbescheiden ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des

Gesetzes über Gebühren und Beiträge eine Gebühr in der für den Verwaltungsakt

vorgesehenen Höhe zu entrichten, soweit die Entscheidung aufrechterhalten wird.

Zu weiteren Regelungen siehe § 16 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 4 des Gesetzes.

Ablauf des Widerspruchsverfahrens

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