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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

12.2.2.6 Kostenentscheidung

Die Behörde hat zu entscheiden, wer die Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat

(Kostenlastverteilung). Es muss eine anteilige Verteilung der Kosten bei einem

Teilerfolg vorgenommen werden (§§ 72 und 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1

VwGO). Maßstab ist das Verhältnis von Erfolg (Obsiegen) zu Unterliegen.

Soweit der Widerspruch erfolgreich war, hat nach § 80 Abs. 1 VwVfG der Widerspruchsführer

Anspruch auf Ersatz der zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung

entstandenen Kosten. Der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen

Verwaltungsakt erlassen hat, also der Bund oder die Länder, hat die dem

Widerspruchsführer entstandenen Kosten ganz oder zum Teil zu erstatten.

Der erfolgreiche Widerspruchsführer hat einen Antrag auf Erstattung seiner Aufwendungen

bei der Behörde, die über die Kostenverteilung entschieden hat, zu

stellen. Diese setzt dann die erstattungsfähigen Kosten mittels Verwaltungsakt

fest. Die Entscheidung kann wiederum mit dem Widerspruch angefochten werden.

Erstattungsfähige Kosten können nur die zur Durchführung des Vorverfahrens

notwendigen Aufwendungen sein (Einzelfallentscheidung).

Für die Erstattung von Gebühren und Auslagen des vom Widerspruchsführer

beauftragten Rechtsanwaltes, der sich mit seiner Kostenrechnung in der Regel

gleich direkt an die Behörde wendet, kommt es darauf an, ob seine Hinzuziehung

zum Widerspruchsverfahren notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Darüber hat die

Behörde von Amts wegen zu entscheiden.

Kostenlastverteilung

Erstattungsanspruch

Festsetzung der

erstattungsfähigen

Aufwendungen

erstattungsfähige

Kosten des

Widerspruchsführers

Bevollmächtiger

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Hinzuziehung notwendig,

wenn sie vom Standpunkt einer verständigen aber nicht rechtskundigen Partei

für erforderlich gehalten werden durfte.

Dies gilt nicht nur für schwierige Verfahren, sondern ist fast schon die Regel, weil

der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein dürfte, seine Rechte gegenüber

der Verwaltung selbstständig zu wahren.

War der Widerspruch nicht erfolgreich, trifft den Widerspruchsführer zwar die

Kostenlast, jedoch fallen auf Seiten der Behörde in den meisten Fällen keine erstattungsfähigen

Aufwendungen an oder aber das Verfahren ist ohnehin kostenfrei

(zum Beispiel in Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch gemäß § 64 SGB

X). In diesen Fällen muss jedoch trotzdem eine Kosten(last)entscheidung getroffen

werden. Zur Klarstellung und zum besseren Verständnis wird dann aber in der

Begründung der Entscheidung folgendes ausgeführt:

keine erstattungsfähigen

Kosten

der Behörde oder

Kostenfreiheit

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