Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
12.2.2.6 Kostenentscheidung
Die Behörde hat zu entscheiden, wer die Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat
(Kostenlastverteilung). Es muss eine anteilige Verteilung der Kosten bei einem
Teilerfolg vorgenommen werden (§§ 72 und 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1
VwGO). Maßstab ist das Verhältnis von Erfolg (Obsiegen) zu Unterliegen.
Soweit der Widerspruch erfolgreich war, hat nach § 80 Abs. 1 VwVfG der Widerspruchsführer
Anspruch auf Ersatz der zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
entstandenen Kosten. Der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen hat, also der Bund oder die Länder, hat die dem
Widerspruchsführer entstandenen Kosten ganz oder zum Teil zu erstatten.
Der erfolgreiche Widerspruchsführer hat einen Antrag auf Erstattung seiner Aufwendungen
bei der Behörde, die über die Kostenverteilung entschieden hat, zu
stellen. Diese setzt dann die erstattungsfähigen Kosten mittels Verwaltungsakt
fest. Die Entscheidung kann wiederum mit dem Widerspruch angefochten werden.
Erstattungsfähige Kosten können nur die zur Durchführung des Vorverfahrens
notwendigen Aufwendungen sein (Einzelfallentscheidung).
Für die Erstattung von Gebühren und Auslagen des vom Widerspruchsführer
beauftragten Rechtsanwaltes, der sich mit seiner Kostenrechnung in der Regel
gleich direkt an die Behörde wendet, kommt es darauf an, ob seine Hinzuziehung
zum Widerspruchsverfahren notwendig war (§ 80 Abs. 2 VwVfG). Darüber hat die
Behörde von Amts wegen zu entscheiden.
Kostenlastverteilung
Erstattungsanspruch
Festsetzung der
erstattungsfähigen
Aufwendungen
erstattungsfähige
Kosten des
Widerspruchsführers
Bevollmächtiger
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Hinzuziehung notwendig,
wenn sie vom Standpunkt einer verständigen aber nicht rechtskundigen Partei
für erforderlich gehalten werden durfte.
Dies gilt nicht nur für schwierige Verfahren, sondern ist fast schon die Regel, weil
der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein dürfte, seine Rechte gegenüber
der Verwaltung selbstständig zu wahren.
War der Widerspruch nicht erfolgreich, trifft den Widerspruchsführer zwar die
Kostenlast, jedoch fallen auf Seiten der Behörde in den meisten Fällen keine erstattungsfähigen
Aufwendungen an oder aber das Verfahren ist ohnehin kostenfrei
(zum Beispiel in Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch gemäß § 64 SGB
X). In diesen Fällen muss jedoch trotzdem eine Kosten(last)entscheidung getroffen
werden. Zur Klarstellung und zum besseren Verständnis wird dann aber in der
Begründung der Entscheidung folgendes ausgeführt:
keine erstattungsfähigen
Kosten
der Behörde oder
Kostenfreiheit
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