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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Der Widerspruch ist analog § 113 Abs. 1 Satz 1

VwGO begründet, wenn der Verwaltungsakt

rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer

dadurch in seinen Rechten verletzt wird.

Rechtswidrigkeit /

Rechtsverletzung

Abhilfebescheid

Handelt es sich um einen Verpflichtungswiderspruch, das heißt wird der Erlass

eines abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt, ist Voraussetzung für die Begründetheit

des Widerspruchs, dass der Widerspruchsführer einen Rechtsanspruch

auf den Erlass hat. Bei Ermessensentscheidungen reduziert sich der Anspruch auf

die rechtmäßige Ermessensausübung.

Ist der Widerspruch begründet, muss der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben

werden. § 72 VwGO spricht hier von der sog. »Abhilfe«. Diese Abhilfe kann

bereits durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde erfolgen. Auf den bei

ihr eingelegten Widerspruch hin unterzieht sie den angefochtenen Verwaltungsakt

einer Rechts- und ggf. Zweckmäßigkeitsprüfung. Der Verwaltungsakt wird bei vorliegender

Rechts- bzw. Zweckwidrigkeit aufgehoben und eine Kostenentscheidung

gemäß § 72, 2. Halbsatz VwGO getroffen, wenn er rechts- bzw. zweckwidrig ist.

Die Entscheidungsformel lautet:

1. Der Bescheid des Landes Berlin vom ... wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Vorverfahrens trägt das Land Berlin.

Widerspruchsbescheid

Rechtsbehelfsbelehrung

Hilft die Ausgangsbehörde bzw. die nächsthöhere Behörde nicht ab, erlässt sie

einen Widerspruchsbescheid nach § 73 Abs. 1 VwGO. Auch er muss eine Kostenentscheidung

gemäß § 73 Abs. 3 VwGO enthalten und ist nach dem Verwaltungszustellungsgesetz

zuzustellen.

Der Widerspruchsbescheid muss darüber hinaus eine Rechtsbehelfsbelehrung

enthalten (§ 73 Abs. 3 VwGO). Der zulässige Rechtsbehelf wäre die Anfechtungsklage

gemäß § 74 Abs. 1VwGO oder die Verpflichtungsklage gemäß § 74 Abs. 2

VwGO. Das Vorverfahren ginge nach Klageerhebung in das Klageverfahren über.

Die Entscheidungsformel lautet:

1. Der Widerspruch vom .... gegen den

Bescheid vom .... wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Vorverfahrens trägt der Widerspruchsführer.

Die Gründe für die Zurückweisung, sowie für die Kostenentscheidung sind anzugeben

(§ 73 Abs. 3 VwGO).

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