Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
Der Widerspruch ist analog § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO begründet, wenn der Verwaltungsakt
rechtswidrig ist und der Widerspruchsführer
dadurch in seinen Rechten verletzt wird.
Rechtswidrigkeit /
Rechtsverletzung
Abhilfebescheid
Handelt es sich um einen Verpflichtungswiderspruch, das heißt wird der Erlass
eines abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt, ist Voraussetzung für die Begründetheit
des Widerspruchs, dass der Widerspruchsführer einen Rechtsanspruch
auf den Erlass hat. Bei Ermessensentscheidungen reduziert sich der Anspruch auf
die rechtmäßige Ermessensausübung.
Ist der Widerspruch begründet, muss der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben
werden. § 72 VwGO spricht hier von der sog. »Abhilfe«. Diese Abhilfe kann
bereits durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde erfolgen. Auf den bei
ihr eingelegten Widerspruch hin unterzieht sie den angefochtenen Verwaltungsakt
einer Rechts- und ggf. Zweckmäßigkeitsprüfung. Der Verwaltungsakt wird bei vorliegender
Rechts- bzw. Zweckwidrigkeit aufgehoben und eine Kostenentscheidung
gemäß § 72, 2. Halbsatz VwGO getroffen, wenn er rechts- bzw. zweckwidrig ist.
Die Entscheidungsformel lautet:
1. Der Bescheid des Landes Berlin vom ... wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Vorverfahrens trägt das Land Berlin.
Widerspruchsbescheid
Rechtsbehelfsbelehrung
Hilft die Ausgangsbehörde bzw. die nächsthöhere Behörde nicht ab, erlässt sie
einen Widerspruchsbescheid nach § 73 Abs. 1 VwGO. Auch er muss eine Kostenentscheidung
gemäß § 73 Abs. 3 VwGO enthalten und ist nach dem Verwaltungszustellungsgesetz
zuzustellen.
Der Widerspruchsbescheid muss darüber hinaus eine Rechtsbehelfsbelehrung
enthalten (§ 73 Abs. 3 VwGO). Der zulässige Rechtsbehelf wäre die Anfechtungsklage
gemäß § 74 Abs. 1VwGO oder die Verpflichtungsklage gemäß § 74 Abs. 2
VwGO. Das Vorverfahren ginge nach Klageerhebung in das Klageverfahren über.
Die Entscheidungsformel lautet:
1. Der Widerspruch vom .... gegen den
Bescheid vom .... wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Vorverfahrens trägt der Widerspruchsführer.
Die Gründe für die Zurückweisung, sowie für die Kostenentscheidung sind anzugeben
(§ 73 Abs. 3 VwGO).
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