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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

In der praktischen Anwendung sind lediglich diejenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen

zu prüfen, die problematisch erscheinen. Die Gründe für die Unzulässigkeit

sind im Bescheid aufzuführen.

12.2.2.5 Materielle Prüfung

Ist der Widerspruch zulässig, kann ihm im Vorverfahren nur abgeholfen werden,

wenn er auch begründet ist. Begründetheit ist dann gegeben, wenn der angefochtene

Verwaltungsakt rechtswidrig ist, das heißt wenn er in unzulässiger Weise in

Rechte eingreift (rechtswidrige Rechtsverletzung) oder ggf. zweckwidrig erlassen

wurde, also die Behörde das Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Die Behörde prüft die Rechtmäßigkeit und bei

Ermessenentscheidungen auch die Zweckmäßigkeit /

Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaktes

(§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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