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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Überblick über die Zulässigkeitsprüfung des Widerspruchs

12.2.2.4 Ergebnis der Zulässigkeitsprüfung

Der Widerspruch wird zurückgewiesen, wenn die Widerspruchsbehörde im Vorverfahren

feststellt, dass die oben angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht

erfüllt sind. Dabei ist es ausreichend, wenn jeweils eine Vorbedingung fehlt. Der

Widerspruch ist dann im Ergebnis bereits unzulässig.

Die Entscheidungsformel (Tenor) des

Widerspruchsbescheides lautet:

»Der Widerspruch wird wegen

Unzulässigkeit zurückgewiesen.«

Die Behörde hat dann nicht mehr zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt

rechtmäßig oder rechtswidrig ist (das heißt, ob der Widerspruch inhaltlich begründet

ist).

202

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