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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Beispiele:

› Juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel ein Anglerverein) erlangen

mit ihrer Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister Rechtsfähigkeit.

Sie werden damit auch beteiligungsfähig. Als Beteiligte können sie gegen die

wasserrechtliche Genehmigung der Einleitung von Abwasser in den von ihnen

gepachteten See vorgehen.

› Ein einjähriges Kind ist beteiligungsfähig. Es kann beispielsweise gegen die

Genehmigung eines Atommülllagers in seiner Umgebung angehen. Im Verwaltungsverfahren

wird es durch einen Elternteil vertreten.

Handlungsfähigkeit

Die Handlungsfähigkeit orientiert sich an der Geschäftsfähigkeit nach den §§ 104

ff BGB. Ein Minderjähriger ist danach i.d.R. nicht handlungsfähig. Er kann weder

einen Verwaltungsakt beantragen, noch wirksam Widerspruch oder Klage erheben.

Dies müsste durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1

VwVfG). Im Fall des Anglervereins (Fall 1) wären das der Vereinsvorstand oder

das satzungsmäßig bestimmte Vorstandsmitglied (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).

Die Handlungsfähigkeit im Sinne von § 12 VwVfG setzt Parteifähigkeit voraus. Sie

entspricht der Prozessfähigkeit im gerichtlichen Verfahren – Verwaltungsprozess

(§ 62 VwGO) – und der Geschäftsfähigkeit im bürgerlichen Recht.

entspricht der

Prozessfähigkeit

Handlungsfähig sind

› natürliche Personen, die geschäftsfähig

im Sinne des bürgerlichen Rechts sind,

› natürliche Personen, die zwar nach bürgerlichem Recht nur beschränkt geschäftsfähig

sind (zum Beispiel Minderjährige), die aber durch besondere Vorschriften

als handlungsfähig anerkannt werden. Beispielsweise nach § 36 Abs.

1 SGB I (Allgemeiner Teil), wonach man bereits selbst Anträge auf Sozialleistungen

stellen kann, wenn man das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat.

› juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2 VwVfG)

durch ihre gesetzliche Vertreter oder besonders Beauftragte,

› Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

Beispiele:

› Wird ein Minderjähriger zu öffentlichen Abgaben herangezogen,

kann er als Beteiligter Adressat des Kostenbescheides sein.

› Widerspruch gegen den Erstbescheid einlegen und ggf. Klage gegen den

Widerspruchsbescheid erheben müssen jedoch die gesetzlichen Vertreter, also

nach den §§ 1626, 1629 BGB die Eltern. Sie alleine – und nicht der Minderjährige

– sind handlungsfähig, weil sich die Ermächtigung des § 36 Abs.1 SGB I

(beschränkte Handlungsfähigkeit) auf das Stellen von Anträgen beschränkt.

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