Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
Beispiele:
› Juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel ein Anglerverein) erlangen
mit ihrer Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister Rechtsfähigkeit.
Sie werden damit auch beteiligungsfähig. Als Beteiligte können sie gegen die
wasserrechtliche Genehmigung der Einleitung von Abwasser in den von ihnen
gepachteten See vorgehen.
› Ein einjähriges Kind ist beteiligungsfähig. Es kann beispielsweise gegen die
Genehmigung eines Atommülllagers in seiner Umgebung angehen. Im Verwaltungsverfahren
wird es durch einen Elternteil vertreten.
Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit orientiert sich an der Geschäftsfähigkeit nach den §§ 104
ff BGB. Ein Minderjähriger ist danach i.d.R. nicht handlungsfähig. Er kann weder
einen Verwaltungsakt beantragen, noch wirksam Widerspruch oder Klage erheben.
Dies müsste durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG). Im Fall des Anglervereins (Fall 1) wären das der Vereinsvorstand oder
das satzungsmäßig bestimmte Vorstandsmitglied (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
Die Handlungsfähigkeit im Sinne von § 12 VwVfG setzt Parteifähigkeit voraus. Sie
entspricht der Prozessfähigkeit im gerichtlichen Verfahren – Verwaltungsprozess
(§ 62 VwGO) – und der Geschäftsfähigkeit im bürgerlichen Recht.
entspricht der
Prozessfähigkeit
Handlungsfähig sind
› natürliche Personen, die geschäftsfähig
im Sinne des bürgerlichen Rechts sind,
› natürliche Personen, die zwar nach bürgerlichem Recht nur beschränkt geschäftsfähig
sind (zum Beispiel Minderjährige), die aber durch besondere Vorschriften
als handlungsfähig anerkannt werden. Beispielsweise nach § 36 Abs.
1 SGB I (Allgemeiner Teil), wonach man bereits selbst Anträge auf Sozialleistungen
stellen kann, wenn man das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat.
› juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2 VwVfG)
durch ihre gesetzliche Vertreter oder besonders Beauftragte,
› Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
Beispiele:
› Wird ein Minderjähriger zu öffentlichen Abgaben herangezogen,
kann er als Beteiligter Adressat des Kostenbescheides sein.
› Widerspruch gegen den Erstbescheid einlegen und ggf. Klage gegen den
Widerspruchsbescheid erheben müssen jedoch die gesetzlichen Vertreter, also
nach den §§ 1626, 1629 BGB die Eltern. Sie alleine – und nicht der Minderjährige
– sind handlungsfähig, weil sich die Ermächtigung des § 36 Abs.1 SGB I
(beschränkte Handlungsfähigkeit) auf das Stellen von Anträgen beschränkt.
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