Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
› Einer Kfz-Meisterin wird von der Baubehörde die Erlaubnis zur Errichtung einer
Kfz-Werkstatt im reinen Wohngebiet erteilt. Der mit seinem Gelände an das
Grundstück angrenzende Nachbar legt gegen den Baubescheid Widerspruch
ein. Der Widerspruch ist zulässig, da der Nachbar aus den baurechtlichen Vorschriften
(Bebauungsplan) ein subjektives (Schutz)recht ableiten kann, weil die
Festsetzung des Bereichs als reines Wohngebiet – neben dem öffentlichen Interesse
– auch dem Individualinteresse dient. Die Baugenehmigung verletzt
den Widerspruchsführer möglicherweise in seinen Rechten.
› Die Baubehörde genehmigt einem Hausbesitzer den Dachausbau eines
Mehrfamilienhauses. Ein Mieter dieses Hauses erhebt dagegen Widerspruch
mit der Begründung, er werde durch den Dachausbau in seinen Rechten als
Mieter verletzt. Im Sinne des Baurechts ist nicht der Mieter sondern der Eigentümer
eines Hauses dinglich Berechtigter. Der Mieter hat diese Position nicht
inne, er ist somit auch nicht Nachbar im Sinne des Baurechts. Die Baugenehmigung
kann aber nur in Nachbarrechte eingreifen. Somit kann der Mieter durch
sie nicht in seinen eigenen Rechten verletzt sein, eine Rechtsbeeinträchtigung
liegt nicht vor. Wegen fehlender Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist auch
die Widerspruchsbefugnis des Nachbarn nicht gegeben. Der Widerspruch ist
nach § 42 Abs. 2 VwGO analog nicht zulässig.
12.2.2.3.2 Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit
Beteiligter
Beteiligungsfähigkeit
Nur wenn der Widerspruchsführer beteiligungs- und handlungsfähig ist, kann er
wirksam Widerspruch erheben. Gemäß § 11 Nr. 1 VwVfG ist jede natürliche und
juristische Person fähig, Beteiligter an einem Verwaltungsverfahren zu sein.
Die Beteiligungsfähigkeit (auch Beteiligtenfähigkeit genannt) entspricht der Parteifähigkeit
– wie beispielsweise im Verwaltungsprozess – und ist die rechtliche
Fähigkeit, als Beteiligter (§ 13 VwVfG) am Verwaltungsverfahren teil zu nehmen
(vgl. § 11 VwVfG).
Die Beteiligungsfähigkeit beginnt – ebenso wie die Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB
– bei natürlichen Personen mit der Geburt und endet erst mit dem Tode. Natürliche
Personen können ihre Beteiligungsfähigkeit nicht verlieren.
Beteiligungsfähig sind
› natürliche und juristische Personen,
› Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zusteht,
› Behörden.
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