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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

› Einer Kfz-Meisterin wird von der Baubehörde die Erlaubnis zur Errichtung einer

Kfz-Werkstatt im reinen Wohngebiet erteilt. Der mit seinem Gelände an das

Grundstück angrenzende Nachbar legt gegen den Baubescheid Widerspruch

ein. Der Widerspruch ist zulässig, da der Nachbar aus den baurechtlichen Vorschriften

(Bebauungsplan) ein subjektives (Schutz)recht ableiten kann, weil die

Festsetzung des Bereichs als reines Wohngebiet – neben dem öffentlichen Interesse

– auch dem Individualinteresse dient. Die Baugenehmigung verletzt

den Widerspruchsführer möglicherweise in seinen Rechten.

› Die Baubehörde genehmigt einem Hausbesitzer den Dachausbau eines

Mehrfamilienhauses. Ein Mieter dieses Hauses erhebt dagegen Widerspruch

mit der Begründung, er werde durch den Dachausbau in seinen Rechten als

Mieter verletzt. Im Sinne des Baurechts ist nicht der Mieter sondern der Eigentümer

eines Hauses dinglich Berechtigter. Der Mieter hat diese Position nicht

inne, er ist somit auch nicht Nachbar im Sinne des Baurechts. Die Baugenehmigung

kann aber nur in Nachbarrechte eingreifen. Somit kann der Mieter durch

sie nicht in seinen eigenen Rechten verletzt sein, eine Rechtsbeeinträchtigung

liegt nicht vor. Wegen fehlender Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist auch

die Widerspruchsbefugnis des Nachbarn nicht gegeben. Der Widerspruch ist

nach § 42 Abs. 2 VwGO analog nicht zulässig.

12.2.2.3.2 Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit

Beteiligter

Beteiligungsfähigkeit

Nur wenn der Widerspruchsführer beteiligungs- und handlungsfähig ist, kann er

wirksam Widerspruch erheben. Gemäß § 11 Nr. 1 VwVfG ist jede natürliche und

juristische Person fähig, Beteiligter an einem Verwaltungsverfahren zu sein.

Die Beteiligungsfähigkeit (auch Beteiligtenfähigkeit genannt) entspricht der Parteifähigkeit

– wie beispielsweise im Verwaltungsprozess – und ist die rechtliche

Fähigkeit, als Beteiligter (§ 13 VwVfG) am Verwaltungsverfahren teil zu nehmen

(vgl. § 11 VwVfG).

Die Beteiligungsfähigkeit beginnt – ebenso wie die Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB

– bei natürlichen Personen mit der Geburt und endet erst mit dem Tode. Natürliche

Personen können ihre Beteiligungsfähigkeit nicht verlieren.

Beteiligungsfähig sind

› natürliche und juristische Personen,

› Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zusteht,

› Behörden.

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