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Verwaltungsrecht

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DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG

Hoheitliche Maßnahme

Beispiel:

Die Hündin des Halters Schulze ist dadurch aufgefallen, dass

sie Passanten auf der Straße anspringt. Die Behörde erwägt die

Anordnung des Leinenzwanges zum Schutz der Allgemeinheit.

hoheitliche

Maßnahme

MERKMAL

Ein Träger öffentlicher Gewalt trifft

BEISPIEL

Ordnungsamt eines Berliner

Bezirksamtes als Behörde des

Landes Berlin

GEGENÜBER EINEM RECHTSSUBJEKT

HUNDEHALTER SCHULZ

eine rechtsverbindliche Regelung

Anordnung des Leinenzwangs

für seine Hündin

AUFGRUND EINER BEFUGNISNORM

§ 30 ABS. 6 NR. 2 HUNDEG

Die mit Mitteln des Verwaltungszwangs

durchgesetzt werden kann.

Androhung eines Zwangsmittels

(hier: Zwangsgeld) und Festsetzung,

wenn der Hundehalter der Anordnung

nicht nachkommt.

1.2.2 Fiskalische Verwaltung nach Privatrecht

kein Sonderstatus

der staatlichen

Verwaltung

Der Staat nimmt bei der fiskalischen Verwaltung (fiscus lat. = Korb, Staatskasse)

wie ein Privater am Rechtsverkehr teil, somit besteht kein Über- / Unterordnungsverhältnis.

Das Rechtsverhältnis wird durch Vertrag gestaltet. Staat und Bürger

stehen sich, mit gleichen Rechten und Pflichten, gleichberechtigt gegenüber.

Grundlage ist das Privatrecht (BGB u. a.).

Vertragsfreiheit

Es besteht demnach auch für den Staat Vertragsfreiheit in den gesetzlichen Grenzen

(§§ 134 ff BGB), was der Verwaltung einen größeren Handlungsspielraum

eröffnet.

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