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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Beispiele:

Ein Widerspruch ist unzulässig bei

1. einem Zuwendungsbescheid der Senatsverwaltung

für Bildung, Jugend und Familie oder

2. einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO durch

das Bezirksamt, die im förmlichen Verfahren ergangen ist.

12.2.2.3.1 Widerspruchsbefugnis (Beschwer)

Soweit das Vorverfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen dem gerichtlichen

Klageverfahren vorgeschaltet ist, richtet sich die Widerspruchsbefugnis nach

den für die Klage geltenden Bestimmungen der VwGO. Einschlägige Rechtsnorm

ist hier der § 42 Abs. 2 VwGO.

Sowohl für das Widerspruchsverfahren – als auch für die Klage – soll sichergestellt

werden, dass nur derjenige eine Widerspruchs- bzw. Klagemöglichkeit erhält, der

von dem Verwaltungsakt selbst betroffen ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO kann nur

derjenige das Verwaltungsgericht anrufen und Klage erheben, der geltend machen

kann, dass er durch die Entscheidung möglicherweise in seinen Rechten verletzt

ist. Eine sogenannte Popularklage, also eine Klage unbeteiligter Dritter, soll auf

diese Weise ausgeschlossen werden.

Da § 42 Abs. 2 VwGO für das Widerspruchsverfahren analog anzuwenden ist,

kann nur derjenige Widerspruch einlegen, der vorbringen kann, durch den Verwaltungsakt

in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Nur wenn ein Verwaltungsakt

vorliegt, der möglicherweise rechtswidrig ist, und somit Rechte des

Widerspruchsführers beeinträchtigt, ist ein Widerspruch zulässig. Bei der Prüfung

der Zulässigkeit eines Widerspruch braucht nicht geprüft zu werden, ob tatsächlich

die Rechte des Widerspruchsführers verletzt werden. Dazu dient die materielle

Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes.

keine Popularklage

Möglichkeitstheorie

Der Widerspruchsführer / Kläger muss behaupten

können, durch den Verwaltungsakt in seinen

(subjektiv-öffentlichen) Rechten verletzt zu sein.

Beispiele:

› Ein 19-jähriger erhält von der Fahrerlaubnisbehörde ein Fahrverbot. Der Vater

des jungen Mannes legt Widerspruch ein. Der Widerspruch ist unzulässig,

weil dem Elternteil die Widerspruchsbefugnis fehlt und der Vater nicht in eigenen

Rechten verletzt sein kann.

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