Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
12.2.2.2 Zuständigkeiten für die Widerspruchsentscheidung
Die Selbstverwaltungsbehörde entscheidet über einen Widerspruch in Angelegenheiten,
die den eigenen Aufgabenkreis betreffen (Selbstverwaltungsangelegenheiten
der kommunalen Gebietskörperschaften oder Kommunalverbände bzw. in
Berlin Bezirksaufgaben). Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich in § 73 Abs. 1
Nr. 3 VwGO i.V.m. § 27 AZG. Die Selbstverwaltungskörperschaft trifft danach entweder
eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO oder erlässt den Widerspruchsbescheid
nach § 73 VwGO.
Das jeweilige Kommunalverfassungsrecht bestimmt, welche behördeninternen
Organe im Innenverhältnis bei der Entscheidung über Widersprüche zu beteiligen
sind (Organzuständigkeit). So entscheidet in den Berliner Bezirksverwaltungen
das jeweilige Bezirksamt als Kollegialorgan über Widersprüche in Bezirksaufgaben.
Die Entscheidungskompetenz wird im Regelfall nach § 27 Abs. 1 Buchstabe
b) AZG auf ein Mitglied des Bezirksamtes (Stadtrat / Stadträtin) delegiert, sofern
dieses nicht selbst den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.
Beispiele:
› Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides gegen einen Verwaltungsakt
einer Bezirksverwaltung ist das Bezirksamt (Bezirksbürgermeister und fünf
Stadträte als Kollegium) zuständig.
› Richtet sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Sonderbehörde
oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt, entscheidet deren Leiter / in oder
eine von ihm dafür bestimmte Stelle, die ihm unmittelbar zugeordnet ist (§ 27
Abs. 1 Buchstabe a) AZG).
Ist die Entscheidung über den Widerspruch unter Missachtung von Vorschriften
über die Zuständigkeit behördeninterner Organe zu Stande gekommen, hat dies
die Rechtswidrigkeit der Widerspruchsentscheidung zur Folge.
12.2.2.3 Unzulässigkeit des Vorverfahrens
Das Vorverfahren entfällt, wenn den Verwaltungsakt eine oberste Bundes- oder
Landesbehörde erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). So ist ein Widerspruch
gegen einen Bescheid der Hauptverwaltung mit ihren obersten Landesbehörden
nicht möglich. Als Rechtsbehelf dagegen ist nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht
zulässig.
Dies gilt ebenso bei Verwaltungsakten, die ein förmliches Verfahren abschließen
(§ 70 VwVfG) oder wenn der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erstmalig eine
Beschwer (Belastung) enthält (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder ein Gesetz dies
ausdrücklich vorsieht.
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