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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

12.2.2.2 Zuständigkeiten für die Widerspruchsentscheidung

Die Selbstverwaltungsbehörde entscheidet über einen Widerspruch in Angelegenheiten,

die den eigenen Aufgabenkreis betreffen (Selbstverwaltungsangelegenheiten

der kommunalen Gebietskörperschaften oder Kommunalverbände bzw. in

Berlin Bezirksaufgaben). Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich in § 73 Abs. 1

Nr. 3 VwGO i.V.m. § 27 AZG. Die Selbstverwaltungskörperschaft trifft danach entweder

eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO oder erlässt den Widerspruchsbescheid

nach § 73 VwGO.

Das jeweilige Kommunalverfassungsrecht bestimmt, welche behördeninternen

Organe im Innenverhältnis bei der Entscheidung über Widersprüche zu beteiligen

sind (Organzuständigkeit). So entscheidet in den Berliner Bezirksverwaltungen

das jeweilige Bezirksamt als Kollegialorgan über Widersprüche in Bezirksaufgaben.

Die Entscheidungskompetenz wird im Regelfall nach § 27 Abs. 1 Buchstabe

b) AZG auf ein Mitglied des Bezirksamtes (Stadtrat / Stadträtin) delegiert, sofern

dieses nicht selbst den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.

Beispiele:

› Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides gegen einen Verwaltungsakt

einer Bezirksverwaltung ist das Bezirksamt (Bezirksbürgermeister und fünf

Stadträte als Kollegium) zuständig.

› Richtet sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Sonderbehörde

oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt, entscheidet deren Leiter / in oder

eine von ihm dafür bestimmte Stelle, die ihm unmittelbar zugeordnet ist (§ 27

Abs. 1 Buchstabe a) AZG).

Ist die Entscheidung über den Widerspruch unter Missachtung von Vorschriften

über die Zuständigkeit behördeninterner Organe zu Stande gekommen, hat dies

die Rechtswidrigkeit der Widerspruchsentscheidung zur Folge.

12.2.2.3 Unzulässigkeit des Vorverfahrens

Das Vorverfahren entfällt, wenn den Verwaltungsakt eine oberste Bundes- oder

Landesbehörde erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). So ist ein Widerspruch

gegen einen Bescheid der Hauptverwaltung mit ihren obersten Landesbehörden

nicht möglich. Als Rechtsbehelf dagegen ist nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht

zulässig.

Dies gilt ebenso bei Verwaltungsakten, die ein förmliches Verfahren abschließen

(§ 70 VwVfG) oder wenn der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid erstmalig eine

Beschwer (Belastung) enthält (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder ein Gesetz dies

ausdrücklich vorsieht.

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