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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Beispiel:

Legt Herr Unfug innerhalb der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag Widerspruch

ein (1. bis 14. April) und belegt er die Gründe für das Versäumen der Widerspruchsfrist

glaubhaft, ist ihm auch ohne ausdrücklichen Antrag, von Amts

wegen, Wiedereinsetzung zu gewähren. Anschließend hat die Behörde über

den Widerspruch zu entscheiden.

12.2.2.1.5 Zuständige Behörde

Der Widersprechende muss darauf achten, dass er seinen Widerspruch bei der

zuständigen Behörde einlegt (§ 79 VwVfG i.V.m. § 70 Abs. Satz 1 bzw. 2 VwGO).

Der Widerspruch ist bei der Behörde zu

erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat

(§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Es bietet sich noch die folgende Alternative:

Die Frist wird gewahrt, wenn der Widerspruch bei

der Behörde eingelegt wird, die den Widerspruchsbescheid

zu erlassen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Ausgangsbehörde

Widerspruchsbehörde

Zuständigkeit

Die zuständige Widerspruchsbehörde bestimmt sich generell aus § 73 Abs. 1 Satz 2

Nr. 1 - 3 VwGO.

Im Land Berlin ergibt sich aus den §§ 27 und 30 AZG die Widerspruchsbehörde in

Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltung. Im Bereich des ASOG regelt sich

die Zuständigkeit nach § 67 ASOG.

Berlin

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