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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Nach § 60 VwGO (§ 32 VwVfG) ist

Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn

› Jemand unverschuldet eine gesetzliche

(nicht behördlich festgesetzte) Frist nicht

einhalten konnte,

› der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb

von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses

gestellt wird,

› innerhalb dieser zwei Wochen die versäumte

Handlung (hier der Widerspruch) nachgeholt

wird und

› die Gründe für das Versäumen

der Frist glaubhaft gemacht werden.

Bei der Prüfung durch die Behörde, ob Wiedereinsetzung gewährt werden kann,

kommt es darauf an, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht schuldhaft versäumt wurde

(§ 60 Abs. 1 i. V. m. 70 Abs. 2 VwGO). War der Petent nicht schuldhaft daran

gehindert, Widerspruch einzulegen, hat die Behörde seinem Antrag auf Wiedereinsetzung

stattzugeben. Die Behörde hat hier kein Ermessen und sollte solche

Anträge wohlwollend entscheiden, weil anderenfalls der Rechtsweg abgeschnitten

wird und somit der Klageweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet wird.

Für den Ausgangsfall 1 bedeutet dies folgendes:

Wegen der dringenden, unvorhergesehenen Geschäftsreise nach Spanien des

Herrn Unfug vom 2. bis zum 31. März 2018 konnte er die Widerspruchsfrist unverschuldet

nicht einhalten. Dabei kann ihm auch nicht vorgehalten werden, er

hätte vom Tag der Zustellung (27. Februar) bis zur Reise (2. März) – oder aus

der Geschäftsreise (vom Geschäft aus) – Widerspruch erheben können. Ihm ist

zuzubilligen, die Widerspruchsfrist voll bis zum letztmöglichen Zeitpunkt auszuschöpfen.

Wiedereinsetzung

auf Antrag

Wiedereinsetzung

von Amts wegen

Gründe sind

zu belegen

Der Hinderungsgrund ist mit seiner Rückkehr am 1. April weggefallen. Er hätte bis

zum 14. April (zwei Wochen) einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen können.

Auch wenn in diesem Beispiel Herr Unfug keinen ausdrücklichen Antrag auf

Wiedereinsetzung gestellt hat, hat ihm die Behörde von Amts wegen Wiedereinsetzung

zu gewähren. Und zwar dann, wenn innerhalb der Antragsfrist von

zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Handlung – hier die

Widerspruchserhebung – nachgeholt wurde und glaubhafte Gründe für das unverschuldete

Fristversäumnis vorgetragen werden (§ 60 Abs. 2 VwGO).

Die Gründe für eine Wiedereinsetzung sind glaubhaft zu belegen.

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