Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
Die Widerspruchsfrist beginnt demnach am 16. Juli und endet am 16. August
(§ 4 Abs. 1 VwZG, §§ 57 Abs. 1 und 70 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 187 und 188
BGB). Dass Herr Gürbüs den Brief bereits am 15. Juli erhalten hat, ist dabei
unerheblich.
Wenn der 16. August auf einen Sonnabend fällt, kann Herr Gürbüs noch bis
zum Montag, den 18. August um 24 Uhr, Widerspruch einlegen (§ 222 Abs. 2
ZPO).
12.2.2.1.4 Unzulässigkeit des Widerspruchs
Ist der Widerspruch des Widerspruchsführers nicht mehr rechtzeitig innerhalb der
nach § 70 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Frist (ein Monat nach Bekanntgabe) bei der
Behörde eingegangen, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig und unanfechtbar,
das heißt er ist dann in der Regel nicht mehr gerichtlich angreifbar.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ausgangsfall 1:
Der Untersagungsbescheid der Behörde wird Herrn Unfug am 27. Februar mit
ZU zugestellt. Er fährt am 2. März auf eine dringende, unvorhergesehene Geschäftsreise
nach Spanien. Da Herr Unfug erst am 1. April von seiner Reise wieder
zurückkehrt, hat er die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Zustellung versäumt.
Er formuliert folgenden Brief an die Behörde:
Gegen Ihren Bescheid, der mir am
27. Februar 2018 zugestellt wurde, erhebe ich
WIDERSPRUCH
Leider kann ich mich jetzt erst bei Ihnen melden, weil ich vom 2. bis zum 31.
März 2018 auf einer unvorhergesehenen Geschäftsreise war. Die Richtigkeit
meiner Angaben ersehen Sie aus den beigefügten Flugtickets. Ich bitte
um Berücksichtigung meines Widerspruchs.
Wurde die Frist versäumt, Widerspruch einzulegen, muss auf Antrag des Betroffenen
geprüft werden, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden
kann (§ 60 Abs. 1 bis 4 VwGO i. V. m. § 70 Abs. 2 VwGO). Für das Vorverfahren
ist die Regelung in der VwGO maßgebend. Eine analoge Rechtsnorm findet sich
im Verwaltungsverfahrensgesetz. § 32 VwVfG ist auf alle anderen Verwaltungsmaßnahmen
anzuwenden, wenn gesetzliche Fristen schuldlos versäumt worden
sind. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen, das heißt
ohne Antrag des Betroffenen, kann ebenfalls nach § 60 Abs. 2 VwGO (§ 32 Abs.
2 VwVfG) erfolgen.
Wiedereinsetzung
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