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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Die Widerspruchsfrist beginnt demnach am 16. Juli und endet am 16. August

(§ 4 Abs. 1 VwZG, §§ 57 Abs. 1 und 70 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 187 und 188

BGB). Dass Herr Gürbüs den Brief bereits am 15. Juli erhalten hat, ist dabei

unerheblich.

Wenn der 16. August auf einen Sonnabend fällt, kann Herr Gürbüs noch bis

zum Montag, den 18. August um 24 Uhr, Widerspruch einlegen (§ 222 Abs. 2

ZPO).

12.2.2.1.4 Unzulässigkeit des Widerspruchs

Ist der Widerspruch des Widerspruchsführers nicht mehr rechtzeitig innerhalb der

nach § 70 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Frist (ein Monat nach Bekanntgabe) bei der

Behörde eingegangen, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig und unanfechtbar,

das heißt er ist dann in der Regel nicht mehr gerichtlich angreifbar.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ausgangsfall 1:

Der Untersagungsbescheid der Behörde wird Herrn Unfug am 27. Februar mit

ZU zugestellt. Er fährt am 2. März auf eine dringende, unvorhergesehene Geschäftsreise

nach Spanien. Da Herr Unfug erst am 1. April von seiner Reise wieder

zurückkehrt, hat er die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Zustellung versäumt.

Er formuliert folgenden Brief an die Behörde:

Gegen Ihren Bescheid, der mir am

27. Februar 2018 zugestellt wurde, erhebe ich

WIDERSPRUCH

Leider kann ich mich jetzt erst bei Ihnen melden, weil ich vom 2. bis zum 31.

März 2018 auf einer unvorhergesehenen Geschäftsreise war. Die Richtigkeit

meiner Angaben ersehen Sie aus den beigefügten Flugtickets. Ich bitte

um Berücksichtigung meines Widerspruchs.

Wurde die Frist versäumt, Widerspruch einzulegen, muss auf Antrag des Betroffenen

geprüft werden, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden

kann (§ 60 Abs. 1 bis 4 VwGO i. V. m. § 70 Abs. 2 VwGO). Für das Vorverfahren

ist die Regelung in der VwGO maßgebend. Eine analoge Rechtsnorm findet sich

im Verwaltungsverfahrensgesetz. § 32 VwVfG ist auf alle anderen Verwaltungsmaßnahmen

anzuwenden, wenn gesetzliche Fristen schuldlos versäumt worden

sind. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen, das heißt

ohne Antrag des Betroffenen, kann ebenfalls nach § 60 Abs. 2 VwGO (§ 32 Abs.

2 VwVfG) erfolgen.

Wiedereinsetzung

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