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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Rechtsbehelfsfristen

Auf den ersten Blick erscheinen diese Regelungen als sehr kompliziert. Dass dem

in der Praxis nicht so ist, soll das folgende Beispiel verdeutlichen:

Beispiele:

› Im Ausgangsfall 1 wird der Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung

Herrn Unfug am 25. Februar zur Post gegeben. Er gilt am dritten Tag nach Aufgabe

zur Post als zugegangen, also am 28. Februar (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Die

Frist endet mit Ablauf des 28. März (§ 57 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 187 und 188

BGB).

Wäre ein anderer Bescheid nachweislich am 31. Januar zugegangen, liefe die

Frist bereits am 28. Februar (bzw. am 29. Februar bei einem Schaltjahr) ab

(§ 188 Abs. 3 BGB).

› Angenommen, im Ausgangsfall 3 erhielt Herr Gürbüs die Aufforderung zur

ärztlichen Untersuchung am 15. Juli mit Übergabe-Einschreiben. Die Behörde

hatte das Schreiben am 13. Juli zur Post aufgegeben. Die Zustellung erfolgte

nach § 4 Abs. 1 VwZG. Danach gilt ein eingeschriebener Brief mit dem dritten

Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wobei der Tag der Aufgabe zur Post

nicht mitzählt. Die Zustellung gilt somit als am 16. Juli erfolgt (gesetzliche Annahme,

auch wenn nachweislich bereits am 15. Juli die Übergabe eher erfolgt

ist).

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