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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Sie dauert jedoch nicht über den Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist des § 58

Abs. 2 VwGO hinaus. Denn nach einem Jahr ist davon auszugehen, dass nach

dem Grundsatz von Treu und Glauben des bürgerlichen Rechts, der sich auch

durch das Verwaltungsrecht zieht, das Vertrauen des Widersprechenden nicht

mehr schutzwürdig ist.

Die fehlerhaft erteilte Rechtsbehelfsbelehrung berührt nicht die Regelung des Verwaltungsaktes

an sich. Die Folge ist, dass eine unrichtige oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung

– auch wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erteilen

war – den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, sondern lediglich unrichtig macht.

Die Verletzung der behördlichen Verpflichtung, eine Rechtsbehelfsbelehrung zu

erteilen, kann zu Amtshaftungsansprüchen des Betroffenen gegen die Behörde

führen.

Amtshaftung

12.2.2.1.3 Fristgerechte Einlegung des Widerspruchs

Anders als § 74 Abs. 1 VwGO, der bei der Berechnung der Klagefrist auf die Zustellung

zielt, kommt es für die Berechnung der Widerspruchsfrist auf den Zeitpunkt

der Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten an. Der Verwaltungsakt gilt

mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn er

mit einfachem Brief im Bereich der Bundesrepublik Deutschland versandt worden

ist (§ 41 VwVfG). Bei besonderen Zustellungsformen bestimmt sich der Zeitpunkt

der Bekanntgabe nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).

Die Fristen des § 70 Abs. 1 und 2 VwGO werden gemäß § 57 VwGO berechnet.

Dabei fängt die Frist nach § 57 i.V.m. § 70 Abs. 1 VwGO mit der Bekanntgabe / Zustellung

des Verwaltungsaktes an zu laufen.

Zeitpunkt der

Bekanntgabe

an den Adressaten

Fristen

Die Berechnung des Fristendes erfolgt nach den §§ 222, 224 Abs. 2 und 3,

§§ 225 und 226 ZPO. Danach endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages

des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis

(Bekanntgabe / Zustellung) fällt. Endet die Frist an einem Sonnabend, Sonntag

oder allgemeinen Feiertag, ist die Frist auch dann noch gewahrt, wenn der

Widerspruch bis zum Ende des darauf folgenden Werktages eingelegt wurde

(§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO).

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