Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
Sie dauert jedoch nicht über den Ablauf der einjährigen Ausschlussfrist des § 58
Abs. 2 VwGO hinaus. Denn nach einem Jahr ist davon auszugehen, dass nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben des bürgerlichen Rechts, der sich auch
durch das Verwaltungsrecht zieht, das Vertrauen des Widersprechenden nicht
mehr schutzwürdig ist.
Die fehlerhaft erteilte Rechtsbehelfsbelehrung berührt nicht die Regelung des Verwaltungsaktes
an sich. Die Folge ist, dass eine unrichtige oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung
– auch wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erteilen
war – den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, sondern lediglich unrichtig macht.
Die Verletzung der behördlichen Verpflichtung, eine Rechtsbehelfsbelehrung zu
erteilen, kann zu Amtshaftungsansprüchen des Betroffenen gegen die Behörde
führen.
Amtshaftung
12.2.2.1.3 Fristgerechte Einlegung des Widerspruchs
Anders als § 74 Abs. 1 VwGO, der bei der Berechnung der Klagefrist auf die Zustellung
zielt, kommt es für die Berechnung der Widerspruchsfrist auf den Zeitpunkt
der Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten an. Der Verwaltungsakt gilt
mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn er
mit einfachem Brief im Bereich der Bundesrepublik Deutschland versandt worden
ist (§ 41 VwVfG). Bei besonderen Zustellungsformen bestimmt sich der Zeitpunkt
der Bekanntgabe nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).
Die Fristen des § 70 Abs. 1 und 2 VwGO werden gemäß § 57 VwGO berechnet.
Dabei fängt die Frist nach § 57 i.V.m. § 70 Abs. 1 VwGO mit der Bekanntgabe / Zustellung
des Verwaltungsaktes an zu laufen.
Zeitpunkt der
Bekanntgabe
an den Adressaten
Fristen
Die Berechnung des Fristendes erfolgt nach den §§ 222, 224 Abs. 2 und 3,
§§ 225 und 226 ZPO. Danach endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages
des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis
(Bekanntgabe / Zustellung) fällt. Endet die Frist an einem Sonnabend, Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, ist die Frist auch dann noch gewahrt, wenn der
Widerspruch bis zum Ende des darauf folgenden Werktages eingelegt wurde
(§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO).
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