Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
genaue Formulierung
falsche Angaben
zur Frist
keine Zusätze
Jahresfrist als
Ausschlussfrist
längere Frist
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung
Die gesetzlichen Bestimmungen machen eine genaue Bezeichnung der Behörde,
bei der Widerspruch erhoben werden kann, erforderlich. Allgemeine Formulierungen,
wie »bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat« oder »bei uns«
reichen nach h.M. nicht aus. Eine ungenaue Formulierung hat zur Folge, dass
der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres, gerechnet von der Zustellung, Eröffnung
oder Verkündung an, eingelegt werden kann.
Die Angabe einer kürzeren bzw. einer längeren Frist als einen Monat macht den
Rechtsbehelf unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO.
Zusätze in der Rechtsbehelfsbelehrung, die dazu führen, dass der Adressat in die
Irre geführt wird und die ihn von der (rechtzeitigen) Einlegung des Rechtsbehelfs
abhalten, haben über die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 VwGO die Folge,
dass die Belehrung als unrichtig erteilt anzusehen ist. Solche Zusätze können zum
Beispiel die Bitte um doppelte Ausführung des Widerspruchs oder um Begründung
desselben sein. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist für den geschäfts- und prozessfähigen
Bürger bestimmt und nicht an einer unmündigen Person zu orientieren, die
sich nicht zu helfen weiß.
Folgen bei unrichtiger oder fehlender Rechtsbehelfsbelehrung
Ist einem Verwaltungsakt keine oder keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung
beigegeben, betragen die Rechtsbehelfsfristen für Widerspruch und Klage
ein Jahr statt einen Monat (§ 58 Abs. 2 VwGO). Es handelt sich dabei um eine
Ausschlussfrist. In diesem Fall tritt erst mit Ablauf der Jahresfrist die Bestandskraft
des Verwaltungsaktes ein.
Widerspruch kann unbefristet erhoben werden, wenn die Belehrung dahingehend
falsch erteilt wurde, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfes gar nicht möglich
ist (§ 58 Abs. 2 i.V. m. § 70 Abs. 2 VwGO). Hat die Behörde eine längere Frist als
die Monatsfrist angegeben, dann läuft die Rechtsbehelfsfrist bis zum Ablauf der
längeren, unrichtigen Frist.
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