14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

DER RECHTSSCHUTZ

genaue Formulierung

falsche Angaben

zur Frist

keine Zusätze

Jahresfrist als

Ausschlussfrist

längere Frist

Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung

Die gesetzlichen Bestimmungen machen eine genaue Bezeichnung der Behörde,

bei der Widerspruch erhoben werden kann, erforderlich. Allgemeine Formulierungen,

wie »bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat« oder »bei uns«

reichen nach h.M. nicht aus. Eine ungenaue Formulierung hat zur Folge, dass

der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres, gerechnet von der Zustellung, Eröffnung

oder Verkündung an, eingelegt werden kann.

Die Angabe einer kürzeren bzw. einer längeren Frist als einen Monat macht den

Rechtsbehelf unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO.

Zusätze in der Rechtsbehelfsbelehrung, die dazu führen, dass der Adressat in die

Irre geführt wird und die ihn von der (rechtzeitigen) Einlegung des Rechtsbehelfs

abhalten, haben über die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 VwGO die Folge,

dass die Belehrung als unrichtig erteilt anzusehen ist. Solche Zusätze können zum

Beispiel die Bitte um doppelte Ausführung des Widerspruchs oder um Begründung

desselben sein. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist für den geschäfts- und prozessfähigen

Bürger bestimmt und nicht an einer unmündigen Person zu orientieren, die

sich nicht zu helfen weiß.

Folgen bei unrichtiger oder fehlender Rechtsbehelfsbelehrung

Ist einem Verwaltungsakt keine oder keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung

beigegeben, betragen die Rechtsbehelfsfristen für Widerspruch und Klage

ein Jahr statt einen Monat (§ 58 Abs. 2 VwGO). Es handelt sich dabei um eine

Ausschlussfrist. In diesem Fall tritt erst mit Ablauf der Jahresfrist die Bestandskraft

des Verwaltungsaktes ein.

Widerspruch kann unbefristet erhoben werden, wenn die Belehrung dahingehend

falsch erteilt wurde, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfes gar nicht möglich

ist (§ 58 Abs. 2 i.V. m. § 70 Abs. 2 VwGO). Hat die Behörde eine längere Frist als

die Monatsfrist angegeben, dann läuft die Rechtsbehelfsfrist bis zum Ablauf der

längeren, unrichtigen Frist.

192

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!