14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DER RECHTSSCHUTZ

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (gegenüber

dem Beschwerten) zu erheben (§ 70 VwGO).

Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats

nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu

erheben (§ 74 VwGO).

Monatsfrist für

Widerspruch

Monatsfrist für Klage

12.2.2.1.2 Rechtsbehelfsbelehrung

Gesetzliche Vorschriften

Schriftliche Verwaltungsakte, die vom Beteiligten angefochten werden können,

sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 37 Abs. 6 VwVfG). Rechtsbehelfe

dienen der Einleitung eines Kontrollverfahrens (Widerspruchs- bzw.

Klageverfahrens) zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, die mittels

Verwaltungsakten erfolgt sind.

Der Suspensiveffekt (von lat. suspendere »zum Schweben bringen«) bewirkt, dass

die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vollziehbar wird, bevor über den

Rechtsbehelf abschließend entschieden ist. Ausnahmen sind gemäß § 80 Abs. 2

VwGO jedoch möglich.

Der Devolutiveffekt (von lat. devolvere »fortwälzen«) hat zur Folge, dass die Sache

zur Entscheidung in eine höhere Instanz gehoben wird.

Suspensiveffekt

des Widerspruchs

Devolutiveffekt

des Widerspruchs

Für das dem Klageverfahren vorgeschaltete Widerspruchsverfahren werden die

Regelungen in § 58 VwGO durch § 70 Abs. 2 VwGO ausdrücklich für anwendbar

erklärt. Der von der Widerspruchsbehörde zu erlassende Widerspruchsbescheid

ist ebenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 73 Abs. 3 VwGO).

Irrtümlicherweise spricht § 73 Abs. 3 VwGO von einer Rechtsmittelbelehrung, obwohl

Rechtsmittel nur der Kontrolle von Gerichtsentscheidungen dienen. An dieser

Stelle ist die Rechtsbehelfsbelehrung gemeint, weil Rechtsbehelfe zur Kontrolle

von Verwaltungsentscheidungen gesetzlich vorgesehen sind.

Folgen bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung

Wurden kein Widerspruch gegen den Erstbescheid bzw. keine Klage gegen den

Widerspruchsbescheid eingelegt, erlangen sie formelle Bestandskraft und werden

unanfechtbar.

Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung

Die Anforderungen an eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung ergeben sich aus § 58

VwGO. Sie muss in der durch § 58 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Schriftform erteilt

worden sein und darf keine unrichtigen oder irreführenden Zusätze enthalten. Die

Rechtsbehelfsbelehrung hat über folgende vier zwingend erforderliche Grundsätze

Auskunft zu geben:

Bestandskraft

Inhalt

191

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!