Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (gegenüber
dem Beschwerten) zu erheben (§ 70 VwGO).
Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu
erheben (§ 74 VwGO).
Monatsfrist für
Widerspruch
Monatsfrist für Klage
12.2.2.1.2 Rechtsbehelfsbelehrung
Gesetzliche Vorschriften
Schriftliche Verwaltungsakte, die vom Beteiligten angefochten werden können,
sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 37 Abs. 6 VwVfG). Rechtsbehelfe
dienen der Einleitung eines Kontrollverfahrens (Widerspruchs- bzw.
Klageverfahrens) zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, die mittels
Verwaltungsakten erfolgt sind.
Der Suspensiveffekt (von lat. suspendere »zum Schweben bringen«) bewirkt, dass
die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vollziehbar wird, bevor über den
Rechtsbehelf abschließend entschieden ist. Ausnahmen sind gemäß § 80 Abs. 2
VwGO jedoch möglich.
Der Devolutiveffekt (von lat. devolvere »fortwälzen«) hat zur Folge, dass die Sache
zur Entscheidung in eine höhere Instanz gehoben wird.
Suspensiveffekt
des Widerspruchs
Devolutiveffekt
des Widerspruchs
Für das dem Klageverfahren vorgeschaltete Widerspruchsverfahren werden die
Regelungen in § 58 VwGO durch § 70 Abs. 2 VwGO ausdrücklich für anwendbar
erklärt. Der von der Widerspruchsbehörde zu erlassende Widerspruchsbescheid
ist ebenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 73 Abs. 3 VwGO).
Irrtümlicherweise spricht § 73 Abs. 3 VwGO von einer Rechtsmittelbelehrung, obwohl
Rechtsmittel nur der Kontrolle von Gerichtsentscheidungen dienen. An dieser
Stelle ist die Rechtsbehelfsbelehrung gemeint, weil Rechtsbehelfe zur Kontrolle
von Verwaltungsentscheidungen gesetzlich vorgesehen sind.
Folgen bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung
Wurden kein Widerspruch gegen den Erstbescheid bzw. keine Klage gegen den
Widerspruchsbescheid eingelegt, erlangen sie formelle Bestandskraft und werden
unanfechtbar.
Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung
Die Anforderungen an eine richtige Rechtsbehelfsbelehrung ergeben sich aus § 58
VwGO. Sie muss in der durch § 58 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Schriftform erteilt
worden sein und darf keine unrichtigen oder irreführenden Zusätze enthalten. Die
Rechtsbehelfsbelehrung hat über folgende vier zwingend erforderliche Grundsätze
Auskunft zu geben:
Bestandskraft
Inhalt
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