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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Beispiel:

Ausgangsfall 3: Herr Mahmut Gürbüs ruft auf die ihm zugestellte Aufforderung

der Bundesagentur hin die zuständige Sachbearbeiterin an und legt telefonisch

Widerspruch ein. Der Widerspruch ist unzulässig, weil er nicht schriftlich erfolgte.

Es ist nicht notwendig, dass der Widerspruchsführer das Wort »Widerspruch«

verwendet. Wenn sein Schriftstück erkennen lässt, dass er mit einem bestimmten

Verwaltungsakt nicht einverstanden ist und durch Einlegung eines förmlichen

Rechtsbehelfs eine Überprüfung dieses Verwaltungsakts begehrt, dann liegt ein

Widerspruch vor. Ein »Einspruch« oder eine »Beschwerde«, bzw. eine andere

Bezeichnung, sind nach § 133 BGB entsprechend auszulegen.

Beispiel:

Ausgangsfall 1: Herr Unfug schreibt folgende Zeilen an die Behörde:

Das Antwortschreiben

könnte

im Ausgangsfall 1

wie folgt lauten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist doch wohl sehr unverschämt von Ihnen, mir zu verbieten, meinen

Müll zu verheizen. Wo soll ich denn sonst damit hin und wie soll jetzt

meine Wohnung warm werden?

Das ist doch wieder solch eine rechtswidrige Entscheidung von

sturen Bürokraten. Dagegen werde ich mit allen Mitteln vorgehen.

Hochachtungsvoll

(Unfug)

Vorverfahren

Obwohl Herr Unfug den Begriff »Widerspruch« nicht verwendet, ist sein »Beschwerdeschreiben«

als ein solches einzuordnen. Der Widerspruch setzt ein Vorverfahren

in Gang, mit dem Ergebnis, dass – wenn die Behörde dem Widerspruch

nicht abhilft – Herr Unfug einen Widerspruchsbescheid erhalten wird, gegen den

er dann gerichtlich vorgehen könnte.

Widerspruchs- und Klagefrist

Bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist der Widerspruch des

Beschwerdeführers (Beschwerten) zu erheben (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Wird er

bei der nächsthöheren Behörde eingelegt, ist in diesem Fall die Frist auch gewahrt

(§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO). Als nächsthöhere Behörde gilt diejenige, die entweder

unter den Voraussetzungen des § 72 VwGO dem Widerspruch abhilft oder nach

§ 73 Abs. 3 VwGO den Widerspruchsbescheid erlässt.

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