Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
Beispiel:
Ausgangsfall 3: Herr Mahmut Gürbüs ruft auf die ihm zugestellte Aufforderung
der Bundesagentur hin die zuständige Sachbearbeiterin an und legt telefonisch
Widerspruch ein. Der Widerspruch ist unzulässig, weil er nicht schriftlich erfolgte.
Es ist nicht notwendig, dass der Widerspruchsführer das Wort »Widerspruch«
verwendet. Wenn sein Schriftstück erkennen lässt, dass er mit einem bestimmten
Verwaltungsakt nicht einverstanden ist und durch Einlegung eines förmlichen
Rechtsbehelfs eine Überprüfung dieses Verwaltungsakts begehrt, dann liegt ein
Widerspruch vor. Ein »Einspruch« oder eine »Beschwerde«, bzw. eine andere
Bezeichnung, sind nach § 133 BGB entsprechend auszulegen.
Beispiel:
Ausgangsfall 1: Herr Unfug schreibt folgende Zeilen an die Behörde:
Das Antwortschreiben
könnte
im Ausgangsfall 1
wie folgt lauten:
Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist doch wohl sehr unverschämt von Ihnen, mir zu verbieten, meinen
Müll zu verheizen. Wo soll ich denn sonst damit hin und wie soll jetzt
meine Wohnung warm werden?
Das ist doch wieder solch eine rechtswidrige Entscheidung von
sturen Bürokraten. Dagegen werde ich mit allen Mitteln vorgehen.
Hochachtungsvoll
(Unfug)
Vorverfahren
Obwohl Herr Unfug den Begriff »Widerspruch« nicht verwendet, ist sein »Beschwerdeschreiben«
als ein solches einzuordnen. Der Widerspruch setzt ein Vorverfahren
in Gang, mit dem Ergebnis, dass – wenn die Behörde dem Widerspruch
nicht abhilft – Herr Unfug einen Widerspruchsbescheid erhalten wird, gegen den
er dann gerichtlich vorgehen könnte.
Widerspruchs- und Klagefrist
Bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ist der Widerspruch des
Beschwerdeführers (Beschwerten) zu erheben (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Wird er
bei der nächsthöheren Behörde eingelegt, ist in diesem Fall die Frist auch gewahrt
(§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO). Als nächsthöhere Behörde gilt diejenige, die entweder
unter den Voraussetzungen des § 72 VwGO dem Widerspruch abhilft oder nach
§ 73 Abs. 3 VwGO den Widerspruchsbescheid erlässt.
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