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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Das Widerspruchsverfahren ist einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgeschaltet

(vgl. § 68 VwGO). Daher sind die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 40

Abs. 1 Satz 1 VwGO für das Vorverfahren analog – wie beim Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht – anzuwenden.

analoge Anwendung

von § 40 VwGO

Statthaftigkeit

Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Behörde muss gesetzlich vorgesehen

sein, oder anders ausgedrückt, dieser förmliche Rechtsbehelf muss vom

Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen worden sein.

Im Allgemeinen bestimmt sich die Statthaftigkeit des Widerspruchs nach den

§§ 68 und 69 VwGO. 1 Er ist immer dann vorgesehen, wenn ein Verwaltungsakt

im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) mit der sogenannten Anfechtungsklage

angefochten werden kann oder wenn eine Verpflichtungsklage in Betracht kommt

(§ 42 VwGO) und das Vorverfahren aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung für

diesen Fall nicht ausgeschlossen ist. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass ein

Verwaltungsakt vorliegt, bzw. der Erlass eines Verwaltungsaktes von der Behörde

abgelehnt wurde. Gegen einen dieser Tatbestände muss sich der Widerspruch

richten.

Beispiel:

Bei den Ausgangsfällen 1 und 3 liegen jeweils Verwaltungsakte vor. Im zweiten

Fall (Diskriminierung durch Herrn Schröder) mangelt es an einer hoheitlichen

Maßnahme. Ein Widerspruch ist demzufolge nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Formgerechte Einlegung des Widerspruchs

Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde

erhoben werden (§ 70 Abs. 1 VwGO). Widerspruch kann auch per Telefax

oder als elektronisches Dokument (E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur)

erhoben werden, wobei der Widerspruchsführer den Zugang zu beweisen hat.

Ein Telefax-Übertragungsprotokoll wird aber von der Rechtsprechung als für nicht

ausreichend gehalten, da es manipuliert werden kann.

Der Widerspruch muss mit der Unterschrift bzw. qualifizierten elektronischer Signatur

des Widerspruchsführers versehen sein. Die Unterschrift hat eigenhändig

zu erfolgen. Sie braucht nicht lesbar zu sein, muss jedoch die Identität eindeutig

kennzeichnen.

Weil der Widerspruch schriftlich zu erheben ist, reicht ein fernmündlich eingelegter

Widerspruch, auch wenn darüber ein Aktenvermerk gefertigt wurde, nicht aus.

Eine mündliche Erklärung allein erfüllt nicht die Formvorschriften des § 70 Abs. 1

VwGO. Der mündliche Widerspruch muss, wenn er die Formvorschriften erfüllen

soll, bei der Behörde zur Niederschrift eingelegt worden sein, das heißt in Anwesenheit

desjenigen, der Widerspruch einlegt (Widerspruchsführer), in der Behörde

niedergeschrieben und vom ihm unterzeichnet sein.

1 In Berlin nach § 26 AZG i.V.m. §§ 68ff VwGO.

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