Verwaltungsrecht
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DER RECHTSSCHUTZ
Das Widerspruchsverfahren ist einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgeschaltet
(vgl. § 68 VwGO). Daher sind die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 40
Abs. 1 Satz 1 VwGO für das Vorverfahren analog – wie beim Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht – anzuwenden.
analoge Anwendung
von § 40 VwGO
Statthaftigkeit
Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Behörde muss gesetzlich vorgesehen
sein, oder anders ausgedrückt, dieser förmliche Rechtsbehelf muss vom
Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen worden sein.
Im Allgemeinen bestimmt sich die Statthaftigkeit des Widerspruchs nach den
§§ 68 und 69 VwGO. 1 Er ist immer dann vorgesehen, wenn ein Verwaltungsakt
im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) mit der sogenannten Anfechtungsklage
angefochten werden kann oder wenn eine Verpflichtungsklage in Betracht kommt
(§ 42 VwGO) und das Vorverfahren aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung für
diesen Fall nicht ausgeschlossen ist. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass ein
Verwaltungsakt vorliegt, bzw. der Erlass eines Verwaltungsaktes von der Behörde
abgelehnt wurde. Gegen einen dieser Tatbestände muss sich der Widerspruch
richten.
Beispiel:
Bei den Ausgangsfällen 1 und 3 liegen jeweils Verwaltungsakte vor. Im zweiten
Fall (Diskriminierung durch Herrn Schröder) mangelt es an einer hoheitlichen
Maßnahme. Ein Widerspruch ist demzufolge nicht statthaft und deshalb unzulässig.
Formgerechte Einlegung des Widerspruchs
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde
erhoben werden (§ 70 Abs. 1 VwGO). Widerspruch kann auch per Telefax
oder als elektronisches Dokument (E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur)
erhoben werden, wobei der Widerspruchsführer den Zugang zu beweisen hat.
Ein Telefax-Übertragungsprotokoll wird aber von der Rechtsprechung als für nicht
ausreichend gehalten, da es manipuliert werden kann.
Der Widerspruch muss mit der Unterschrift bzw. qualifizierten elektronischer Signatur
des Widerspruchsführers versehen sein. Die Unterschrift hat eigenhändig
zu erfolgen. Sie braucht nicht lesbar zu sein, muss jedoch die Identität eindeutig
kennzeichnen.
Weil der Widerspruch schriftlich zu erheben ist, reicht ein fernmündlich eingelegter
Widerspruch, auch wenn darüber ein Aktenvermerk gefertigt wurde, nicht aus.
Eine mündliche Erklärung allein erfüllt nicht die Formvorschriften des § 70 Abs. 1
VwGO. Der mündliche Widerspruch muss, wenn er die Formvorschriften erfüllen
soll, bei der Behörde zur Niederschrift eingelegt worden sein, das heißt in Anwesenheit
desjenigen, der Widerspruch einlegt (Widerspruchsführer), in der Behörde
niedergeschrieben und vom ihm unterzeichnet sein.
1 In Berlin nach § 26 AZG i.V.m. §§ 68ff VwGO.
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