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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Beispiele:

› Obwohl die Anfechtung eines Bußgeldbescheides dem öffentlichen

Recht zugeordnet wird, bestimmt § 68 OWiG, dass das Amtsgericht

über den Einspruch gegen den Bescheid zu entscheiden hat.

› Sind Verwaltungsakte aufgrund des § 217 Abs. 1 BauGB

ergangen, werden solche Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten,

in diesem Fall den bei den Landgerichten eingerichteten Kammern

für Baulandsachen, zugewiesen.

drei Theorien

zur Abgrenzung

vom Privatrecht

Sonderrecht

Zur Beurteilung der Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, zieht

man die Subjektions-, Sonderrechts- und Interessentheorie heran. Wenn nur

einer der jeweiligen Tatbestände zutrifft, handelt es sich um öffentliches Recht und

damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Diese drei Theorien zur Abgrenzung

des öffentlichen Rechts vom Privatrecht werden im Folgenden genauer erläutert:

a) Subjektionstheorie (auch Subordinationstheorie)

Stehen sich Staat (Behörde) und Bürger in einem Über- und Unterordnungsverhältnis

gegenüber, das heißt wird die Behörde hoheitlich tätig, findet öffentliches

Recht Anwendung. Hoheitliche Tätigkeit übt die Exekutive zum Beispiel

im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts, des Sozial-, Beamten-, und Baurechts

aus.

b) Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektionstheorie)

Für die öffentliche Verwaltung ist das Verwaltungsrecht das geltende Sonderrecht.

Mindestens ein Beteiligter, an den sich der Rechtssatz wendet, ist

Träger hoheitlicher Gewalt.

Auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen liegt ein öffentlich-rechtliches Handeln

vor, da die sonderrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

über öffentlich-rechtliche Verträge (§§ 54 ff VwVfG) Anwendung finden.

Solche Vereinbarungen können Träger öffentlicher Gewalt auch untereinander

abschließen.

Über- und Unterordnungsverhältnis

Gemeinschaftsinteressen

Einzelinteressen

c) Interessentheorie

Zum öffentlichen Recht gehören alle Rechtssätze und Rechtsverhältnisse,

die überwiegend Gemeinschaftsinteressen berühren. Gelten Rechtssätze und

Rechtsverhältnisse zum Zweck von Einzelinteressen, handelt es sich um Privatrecht.

Beispiel:

Wurde zwischen dem Dienstherrn und der Beamtenanwärterin der Laufbahngruppe

2 erstes Einstiegsamt (»gehobener Dienst«) eine Rückzahlung der Ausbildungsbezüge

bei Abbruch des Studiums vereinbart, ist diese Vereinbarung

auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfolgt, weil der Zweck – Sicherung

des Nachwuchses im Bereich der allgemeinen Verwaltung – überwiegend dem

öffentlichen Interesse dient.

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