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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

Verwaltungsrechtsweg

Wie § 40 VwGO vorsieht, ist ein Widerspruch nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit

verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gesetzlich eröffnet wurde.

Der allgemeine Verwaltungsrechtsweg ist nach

§ 40 VwGO dann gegeben, wenn es sich um

eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht

verfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht

durch Gesetz einem anderen Gericht als dem

Verwaltungsgericht zugewiesen ist.

Das bedeutet, dass Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen untereinander,

wie zum Beispiel dem Bundestag und dem Bundespräsidenten oder Organen

von Verfassungsrang, wie beispielsweise den Parteien über Anwendung oder

Auslegung von Verfassungsrecht, vor dem Bundesverfassungsgericht nach den

Bestimmungen des Grundgesetzes entschieden werden.

Durch Bundes- oder Landesrecht können bestimmte, in ihrem Kern öffentlich-rechtliche

Streitigkeiten, anderen Gerichten als den Verwaltungsgerichten zugewiesen

werden. Es ist sowohl die Zuweisung an andere Gerichte der öffentlich-rechtlichen

Gerichtsbarkeit (zum Beispiel die Sozial- oder Finanzgerichte), als auch an ordentliche

Gerichte möglich.

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