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Verwaltungsrecht

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DER RECHTSSCHUTZ

12.2 Rechtsbehelfe

12.2.1 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen

Kennzeichnend für förmliche Rechtsbehelfe sind Formvorschriften und Fristenregelungen.

Es ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung

eigener Rechte geltend machen kann. Rechtsbehelfe dienen der Kontrolle von

Handlungen der Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Demnach

werden auch die Klagen zu den förmlichen Rechtsbehelfen gezählt.

Formvorschriften und

Fristenregelungen

Förmliche Rechtsbehelfe:

› Widerspruch

› Anfechtungsklage

› Verpflichtungsklage

› Feststellungsklage

› andere Gestaltungsklagen

› allgemeine Leistungsklage

› Normenkontrollklage

12.2.2 Der Widerspruch

Der Adressat eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG) sollte, wenn er dagegen vorgehen

möchte, einen förmlichen Rechtsbehelf wählen. Dieser eröffnet ihm später die

Möglichkeit, notwendiger Weise gerichtlich gegen die Entscheidung der Behörde

vorzugehen. Der förmliche Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Verwaltung

ist der Widerspruch. Dieser setzt das in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

geregelte Vorverfahren (dem gerichtlichen Klageverfahren vorgeschaltet) in

Gang, dass auch als Widerspruchsverfahren bezeichnet wird (§§ 68, 69 VwGO).

Für das Vorverfahren gelten nach § 79 VwVfG die VwGO und im Übrigen die

Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Nur der Widerspruch gegen die Aufforderung im Ausgangsfall 3 gewährt Herrn

Gürbüs einen umfassenden Rechtsschutz. Würde sein Widerspruch zurückgewiesen

werden, die Bundesagentur für Arbeit also auf die Untersuchung bestehen,

könnte Herr Gürbüs den Verwaltungsakt nach erfolglosem Vorverfahren vom Verwaltungsgericht

überprüfen und aufheben lassen.

Der eingelegte Widerspruch gegen eine behördliche Maßnahme wird auf formelle

und materielle Richtigkeit geprüft. In diesem Zusammenhang wird von der Zulässigkeit

und Begründetheit des Widerspruchs gesprochen. Die Prüfung nehmen

zuerst die Widerspruchsbehörde und dann, wenn diese nicht abhilft, das Verwaltungsgericht

vor.

Widerspruch

und Vorverfahren

umfassender

Rechtsschutz

Prüfung im

Vorverfahren

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